Studienbeihilfen können sowohl Mitarbeitern als auch Studierenden für ein künftig geplantes Arbeitsverhältnis gewährt werden, um sie bereits frühzeitig an das Unternehmen zu binden. Für die Beurteilung, ob diese Beihilfe steuer- und beitragsfrei in der Sozialversicherung ist, muss nach folgenden Merkmalen unterschieden werden:

  • Studienbeihilfen, die für ein künftig geplantes Arbeitsverhältnis gewährt werden, sind steuerpflichtig, aber beitragsfrei, weil es kein bestehendes Arbeitsverhältnis gibt.
  • Studienbeihilfen, die einem Mitarbeiter gewährt werden, sind steuer- und beitragspflichtig. Es wird davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis während des Studiums fortbesteht.

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