Die Zeitvergütung hat eine hohe Praxisrelevanz, ist aber nicht für alle Arbeitsformen gleichermaßen geeignet. Sie bietet wegen ihrer klaren Struktur und einfachen Handhabung vor allem dann Vorteile für den Arbeitgeber, wenn:

  • sich die Arbeitsinhalte, die Arbeitsleistung und das Endergebnis nicht genau bestimmen oder messen lassen, weil es sich schwerpunktmäßig um geistige oder kreative Tätigkeiten handelt,
  • sich die Arbeitsergebnisse nicht in Leistungs- oder Produktionseinheiten ausdrücken lassen,
  • die Arbeitsabläufe nicht ausschließlich bzw. nicht direkt durch den Mitarbeiter beeinflusst werden können,
  • die Arbeitsergebnisse von besonders hoher Qualität sein müssen,
  • die Arbeitnehmer vorsorglich, zum Beispiel bei Bereitschaftsdiensten, anwesend sein müssen.
 
Praxis-Beispiel

Beispiel Bibliothekar

Bibliothekare werden in Regel nach einem Zeitlohn bezahlt. Die Vergütungshöhe richtet sich somit nach den Wochenarbeitsstunden. Die Anzahl der verliehenen Bücher ist hingegen kein Maßstab. Ähnlich verhält es sich bei den Kassierern im Supermarkt. Sie bekommen ebenfalls ein auf Wochenstunden basierendes Gehalt, unabhängig von der Anzahl der zu bedienenden Kunden.

Wenn die Arbeitserfordernisse diesen Kriterien genügen müssen, bietet die Zeitentlohnung folgende Vorteile für den Arbeitgeber:

  • Sie ist aufgrund ihrer klaren Struktur einfach zu handhaben und zu controllen.
  • Die Qualität des Arbeitsergebnisses wird gefördert, da der Beschäftigte unter einem geringeren Leistungsdruck steht als bei anderen Formen der Entlohnung.
  • Die Mitarbeiter sind aufgrund der relativen Lohnsicherheit offener für Veränderungen ihrer Tätigkeit, da leistungsmindernde Einarbeitungen keine Lohnkürzungen mit sich bringen.

Die Vergütung nach dem Zeitlohn kann auch Nachteile für den Arbeitgeber mit sich bringen:

  • Die Beschäftigten haben keinen Anreiz zur Mehrleistung. Die Arbeitnehmer machen „Dienst nach Vorschrift“, weil sie keine Lohneinbußen zu befürchten haben.
  • Leistungsstarke Mitarbeiter sind unzufrieden, da die Mehrleistung in Bezug auf die Vergütung nicht honoriert wird.

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