Gegenstand einer Gesamtzusage können sämtliche zugunsten des Arbeitnehmers zugesagte Leistungen wie Gratifikationen, Einmalzahlungen, betriebliche Altersversorgungen, Essenzuschüsse etc. sein.

Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung des in der Gesamtzusage enthaltenen Angebots des Arbeitgebers bedarf es nicht. Dieses wird über § 151 BGB (Annahme nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten oder Verzicht auf Annahme) ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags.[1]

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