Eine Gesamtzusage kann durch Aushang am Schwarzen Brett, über das Intranet und andere den Arbeitnehmern zugängliche allgemeine Quellen erfolgen. Sie muss, um dem Arbeitnehmer einen Anspruch aus der Gesamtzusage zu gewähren, nicht zugehen.

Eine uneingeschränkt und vorbehaltlos abgegebene Gesamtzusage kann der Arbeitgeber im Nachhinein grundsätzlich nicht einschränken.[1] Er kann sich einseitig nur durch eine Änderungskündigung von der Gesamtzusage lösen. Hierzu müssen allerdings – und das ist in der Praxis problematisch – Kündigungsgründe vorliegen, auf die sich der Arbeitgeber berufen kann. Eine einvernehmliche Änderung bzw. Loslösung von der Gesamtzusage ist selbstverständlich jederzeit möglich, muss allerdings von beiden Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich vereinbart werden.

Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, eine widerrufliche Gesamtzusage zu machen. Sofern eine Zusage durch den Arbeitgeber widerruflich erfolgen soll, muss dies allerdings unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden. Beispielsweise lässt die Bezeichnung in einer Jubiläumszuwendung als eine "freiwillige Sozialleistung" nicht den Schluss zu, die Zusage stehe unter einem Widerrufsvorbehalt. Es kommt darauf an, wie der Empfänger die Erklärung verstehen musste. Der Arbeitgeber müsste z. B. die Leistung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" oder "jederzeit widerruflich" in Aussicht stellen.[2]

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