Grundsätzlich gilt: Hat eine Gesamtzusage ein Recht ohne Widerrufs- oder Abänderungsvorbehalt eingeräumt, bleibt es nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BAG bei der herkömmlichen Rangfolge, d. h. die Ansprüche des Arbeitnehmers richten sich zunächst nach Vertrag (Gesamtzusage), Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag und schließlich nach dem Gesetz.

Eine durch eine Gesamtszusage gewährte Leistung ist dementsprechend gegenüber einer verschlechternden Betriebsvereinbarung durch das Günstigkeitsprinzip geschützt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Geschäftsgrundlage der Gesamtzusage gestört ist, der Arbeitgeber sich ihren Widerruf oder eine Neuregelung durch abändernde Betriebsvereinbarung vorbehalten hat oder wenn die Neuregelung durch Betriebsvereinbarung zumindest bei kollektiver Betrachtung insgesamt nicht ungünstiger als die abgelöste Gesamtzusage ist (kollektiver Günstigkeitsvergleich). Kommt hier ausnahmsweise eine verschlechternde neue Regelung durch Betriebsvereinbarung in Betracht, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob die Neuregelung die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit wahrt.[1]

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