Ist bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein weder aufgrund deren Beteiligung am Stammkapital noch aufgrund besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen, stehen sie aufgrund der insoweit fehlenden Rechtsmacht und der daraus resultierenden persönlichen Abhängigkeit grundsätzlich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH.

Ob in gänzlich atypischen Sonderfällen trotz fehlender Rechtsmacht eine abhängige Beschäftigung ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse die rechtlichen überlagern, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung zu beurteilen. Hierfür müssen alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden.[1]

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