6.1 Überversorgung prüfen
Für die betriebliche Altersvorsorge von Gesellschafter-Geschäftsführern stehen grundsätzlich alle Durchführungswege zur Verfügung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Pensionszusage). Das gilt unabhängig davon, ob der Geschäftsführer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist oder nicht. § 3 Nrn. 63 und 66 EStG sind anzuwenden. Voraussetzung ist, dass die Bezüge des Geschäftsführers, einschließlich der Zukunftssicherungsleistungen, insgesamt angemessen sind, also nicht zu einer Überversorgung führen. Bei Unangemessenheit besteht ggf. eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Überversorgungsgrundsätze kommen bei vom Endgehalt abhängigen Versorgungszusagen nicht zur Anwendung.
Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheitsanteil
Die betriebliche Altersversorgung von Geschäftsführern, die allein oder mit anderen über die Mehrheit bzw. genau die Hälfte der Kapitalanteile verfügen, wird vom Pensions-Sicherungs-Verein nicht gegen Insolvenz der Kapitalgesellschaft gesichert.
Rückgedeckte Pensionszusage
Eine Möglichkeit für eine abgesicherte Altersversorgung dieser Geschäftsführer besteht darin, dass der Arbeitgeber selbst dem Arbeitnehmer eine Versorgung zusagt, hierzu eine Rückdeckungsversicherung abschließt und dem Arbeitnehmer die sich hieraus gegen den Versicherer ergebenden Ansprüche verpfändet. Die Beiträge des Arbeitgebers zur Rückdeckungsversicherung gehören in diesen Fällen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Leistet die GmbH statt – wie vereinbart – der Gesellschafter die Beiträge für eine Rückdeckungsversicherung zugunsten der Gesellschafter, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen.
Finanzierung der Pensionszusage durch Entgeltumwandlung
Lt. FG Düsseldorf sind die Kriterien der Erdienbarkeit bei einer Pensionszusage, die durch monatliche Gehaltsumwandlung beim Gesellschafter-Geschäftsführer "finanziert" wird, nicht anzuwenden. Im Streitfall wurde dem bei Gründung der GmbH 60 Jahre und 4 Monate alten (alleinigen) Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in 2012 eine Pensionszusage erteilt, die durch monatliche Gehaltsumwandlung finanziert wurde (bei garantierter Verzinsung der umgewandelten Beträge von 3 % pro Jahr). Die Leistungen aus der Pensionszusage sollten ab der Vollendung des 71. Lebensjahres erfolgen. Das Finanzamt behandelte die zur Pensionsrückstellung zugeführten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen, weil die Pension angesichts des Alters des Gesellschafter-Geschäftsführers bei Zusage nicht mehr erdient werden könne. Das FG hat der Klage der GmbH stattgegeben.
Übertragung einer Pensionszusage auf Pensionsfonds
Die Übertragung einer Versorgungsverpflichtung zugunsten des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers von der zusagenden GmbH auf einen Pensionsfonds führt in Höhe der zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung erforderlichen und getätigten Leistungen zum Zufluss von steuerbarem Arbeitslohn.
6.2 Weiterbeschäftigung nach Eintritt des Versorgungsfalls
Es ist aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Versorgungszusage nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. In diesem Fall muss der Geschäftsführer zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung allerdings regeln, dass
- das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird oder
- der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufgeschoben wird, bis seine Geschäftsführerfunktion beendet ist.
Es reicht nicht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitszeit und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert.
Weiterbeschäftigung mit neuem Anstellungsvertrag
Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer die ihm zugesagte Pension mit Vollendung seines 65. Lebensjahres erdient und arbeitet er anschließend mit einem neuen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag in Teilzeit und mit reduzierten Bezügen weiter, so ist sein Pensionsanspruch nicht gemäß der in der Pensionszusage enthaltenen Obergrenze auf 75 % der reduzierten (Teilzeit-)Bezüge gedeckelt.
Es liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn der bereits pensionierte Geschä...