Laut BFH führt im Fall eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage beim Arbeitnehmer dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer kein Wahlrecht hat, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen.[1]

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