Zusammenfassung
Der Geschäftsführer ist Organ einer juristischen Person. Er ist im Innenverhältnis den Mitgesellschaftern gegenüber berechtigt, organisatorische Maßnahmen durchzuführen und dazu den Mitarbeitern Weisungen zu erteilen. Meist vertritt er die Gesellschaft im Geschäftsverkehr nach außen. Der Geschäftsführer einer GmbH ist steuerlich als Arbeitnehmer anzusehen; er bezieht daher Arbeitslohn. Das gilt auch für einen an einer GmbH beteiligten Geschäftsführer (Gesellschafter-Geschäftsführer). Auch hier ist die auf der Grundlage des Anstellungsvertrags gezahlte Tätigkeitsvergütung Arbeitslohn.
Arbeitsrecht
1 Rechtliche Grundlagen und Stellung
Der organschaftlich bestellte Geschäftsführer einer GmbH wird für diese in aller Regel auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags tätig. Sein Dienstvertrag ist auf eine Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramts gerichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob der (Fremd-)Geschäftsführer einen starken Anteilseigner oder einen weiteren Geschäftsführer neben sich hat, der die konkrete Geschäftstätigkeit bestimmend mitgestaltet.
Er ist daher kein Arbeitnehmer, sondern der gesetzliche Vertreter der GmbH.
Auch gegenüber einem Geschäftsführer als freiem Dienstnehmer steht der Gesellschaft ein unternehmerisches Weisungsrecht zu. Eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie auf einen Status als Arbeitnehmer schließen lässt, kommt aber allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass die Gesellschaft eine – über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende – Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat, und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen bestimmen kann.
Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH nimmt regelmäßig Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgeberähnliche Person.
Auf die sog. Organ-Geschäftsführer finden nicht die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen, sondern die BGB-Vorschriften über den Dienstvertrag Anwendung.
Für den GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführer finden daher keine Anwendung
2 Abschluss des Geschäftsführervertrags
Für den Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags ist in der Regel die Gesellschafterversammlung zuständig. Im Gesellschaftsvertrag...