Abgesehen von den unter Ziff. 2 skizzierten Sondervergütungen gewähren Arbeitgeber mitunter recht vielfältige Zuwendungen auf – zunächst – freiwilliger Basis. Dazu zählen beispielsweise folgende Zuwendungen:

  • Übernahme von Umzugskosten,
  • Fahrtkostenzuschüsse,
  • Betriebsfeiern, einschließlich Bewirtung,
  • Sachgeschenke anlässlich von Geburtstagen oder Jubiläen,
  • verbilligtes Kantinenessen,
  • Warengutscheine,
  • Punkte bzw. Meilen aus Bonusprogrammen,
  • Personalrabatte,
  • Privatnutzung von dienstlich überlassenen Mobiltelefonen, Laptops, iPads etc.,
  • Bereitstellung kostenloser Parkplätze u. v. m.

1.1.1 Bonusprogramme

Bonusprogramme für Kunden von Unternehmen nehmen seit Jahren kontinuierlich zu. Bekannt sind insbesondere die Meilenprogramme von Fluggesellschaften und Hotelketten. Mitunter können Bonusmeilen einen signifikanten finanziellen Wert vermitteln. Entstehen die Bonusmeilen für betrieblich veranlasste und vom Arbeitgeber bezahlte Ausgaben (z. B. Flug- oder Hotelkosten), stehen diese Bonusmeilen ausschließlich dem Arbeitgeber zu.[1] Der Arbeitnehmer ist entsprechend § 667 Alt. 2 BGB dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber die aus einem Bonusprogramm erworbenen Vorteile herauszugeben. Auch kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu auffordern, die betrieblich erlangten Bonusmeilen im Interesse des Arbeitgebers einzusetzen (z. B. für die nächste Dienstreise).

1.1.2 Personalrabatte

Personalrabatte (auch "Personaleinkauf" genannt) vermitteln Arbeitnehmern das Recht, Produkte des Arbeitgebers mit einem Preisnachlass zu kaufen. Personalrabatte sind eine Form des Arbeitsentgelts im weiteren Sinne, obwohl der Arbeitgeber sie nicht unmittelbar für geleistete Arbeit gewährt.[1]

In der Automobilbranche sind Preisnachlässe zum Kauf von Autos des Arbeitgebers weit verbreitet. Häufig sehen die Klauseln dazu vor, dass der Preisnachlass entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet. Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 BGB erfordert dazu, dass die Voraussetzungen für den Fortfall des Preisnachlasses klar und verständlich sind und die Höhe der Nachzahlung unmissverständlich angegeben wird.[2] Im Übrigen kann sich die Nachzahlungspflicht als unwirksam erweisen, wenn sie die Kündigung unzulässig erschwert.

Zu beachten ist zu Personalrabatten auch das Kreditierungsverbot nach § 107 Abs. 2 Satz 2 GewO.

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