Bei Gesellschaftern von Personenhandelsgesellschaften liegt lohnsteuerrechtlich grundsätzlich kein Dienstverhältnis vor; sie sind aufgrund ihrer persönlichen Haftung als Mitunternehmer anzusehen, die Mitunternehmerinitiative entfalten können und Mitunternehmerrisiko tragen. Sie erzielen gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 EStG.

Auch bei einer grundsätzlich freiberuflich tätigen Ärzte-GbR können gewerbliche Einkünfte vorliegen.[1]

Wird ein Gesellschafter einer GmbH für diese als Geschäftsführer auf Grundlage eines Anstellungsvertrags tätig, ist lohnsteuerlich immer von einem Dienstverhältnis gem. § 611 BGB auszugehen. Beschränkungen der Geschäftsführerbefugnis können keine persönliche Abhängigkeit des Geschäftsführers begründen.

Der Arbeitnehmerbegriff ist u. a. in § 611a BGB definiert, der auch die Weisungsgebundenheit beschreibt.[2] § 611a BGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes durch vermeintlich selbstständige Tätigkeiten verhindern.[3]

Durch Parteivereinbarung kann die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzrechts nicht eingeschränkt werden.[4]

[1] FG Münster, Urteil v. 29.4.2022, 12 K 168/17 G,F: Lagerung tiefgekühlter Samen- und Eizellen als gewerbliche Tätigkeit,

s. Abschn. 3.2.

[3] BAG, Urteil v. 21.5.2019, 9 AZR 295/18, zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses vom Rechtsverhältnis eines Selbstständigen.

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