Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind als gesetzliche Vertreter (Organ) der Kapitalgesellschaft Arbeitnehmer.[1] Besonderheiten können sich ergeben, wenn das Vorstandsmitglied auch gesellschaftsrechtlich an der Aktiengesellschaft beteiligt ist, also Aktionär ist. Hier ist immer anhand eines Fremdvergleichs zu prüfen, ob die Leistungen, die das Vorstandsmitglied für seine Tätigkeit erhält, auf dem Arbeitsverhältnis oder auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen. Sind sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, dann führen sie nicht zu Arbeitslohn, sondern zu Einkünften aus Kapitalvermögen (Ausschüttungen), die der Abgeltungsteuer unterliegen.

[1] BGH, Urteil v. 24.9.2019, II ZR 192/18, Vereinbarung von Sonderleistungen im Dienstvertrag des Vorstands einer AG; EuGH, Urteil v. 5.5.2022, C-101/21, Kumulation von Arbeitsvertrag und Organmitglied einer Handelsgesellschaft; FG Bremen, Urteil v. 27.4.2022, 1 K 259/18: Verbilligter Erwerb neuer Aktien der Arbeitgeberin als Arbeitslohn des Vorstandsmitglieds einer AG.

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