Gesellschafter einer GbR sind keine Arbeitnehmer. Ist die GbR gewerblich tätig, erzielen deren Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb.[1]

Arbeitnehmer sind hingegen die angestellten Rechtsanwälte einer Rechtsanwalts-GbR. Die Beiträge zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwalts-GbR führen allerdings bei angestellten Rechtsanwälten der GbR nicht zu Arbeitslohn.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge