Ulrike Fuldner, André Fasel
6.1 Sozialversicherung
Die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beschäftigte Person zugleich Mitunternehmer der GmbH ist. Mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH können daher durchaus in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und mitarbeitenden Gesellschaftern ohne Geschäftsführerfunktion.
6.2 Lohnsteuerliche Beurteilung
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können steuerrechtlich Arbeitnehmer sein, wenn mit der GmbH ein rechtswirksamer Anstellungsvertrag abgeschlossen wurde. Handelt es sich bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer um einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter, muss unbedingt das Rückwirkungsverbot beachtet werden, wonach im Vorfeld der Tätigkeit die vertraglichen Vereinbarungen abgeschlossen worden sein müssen. Eine monatlich stark schwankende Vergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer stellt ohne vorherige schriftliche Vereinbarung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Eine Steuerfreiheit von Zukunftssicherungsleistungen ist nur möglich, wenn insoweit auch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis anerkannt wird. Bei einer betrieblichen Altersversorgung muss zusätzlich darauf geachtet werden, dass es nicht zu einer Überversorgung kommt. Unangemessene Leistungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer, führen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung und damit zu Einkünften aus Kapitalvermögen, unabhängig davon, ob es sich um ein überhöhtes Gehalt oder sonstige Leistungen handelt, die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen.
6.3 GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Ein Beschäftigungsverhältnis kann bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH aufgrund deren Rechtsmacht (Mehrheitsanteil oder Sperrminorität) u. U. ausgeschlossen sein.
6.4 Mitarbeitende Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion
Für mitarbeitende Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion ist ein Beschäftigungsverhältnis von vornherein grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sie über mehr als die Hälfte des Stammkapitals verfügen. Die Beschlussfassung erfolgt in der Gesellschafterversammlung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zwar obliegt das Weisungsrecht gegenüber den Beschäftigten der GmbH der Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung. Ein derartiger mitarbeitender Gesellschafter hat aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position schließlich auch die Leitungsmacht gegenüber der Geschäftsführung und unterliegt daher nicht deren Weisungsrecht. Indem er einen ändernden Mehrheitsbeschluss herbeiführt, kann er seine Abhängigkeit als Arbeitnehmer aufgrund seiner Rechtsmacht jederzeit beenden. Ein Beschäftigungsverhältnis ist auch dann ausgeschlossen, wenn der mitarbeitende Gesellschafter diese ihm zustehende Rechtsmacht tatsächlich nicht wahrnimmt.
Bedeutung der Beteiligung am Stammkapital und der Sperrminorität
Eine Beteiligung bis zu 50 % am Stammkapital bzw. eine Sperrminorität schließen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis eines mitarbeitenden GmbH-Gesellschafters ohne Geschäftsführerfunktion nicht aus.
Ein GmbH-Gesellschafter, der in der Gesellschaft angestellt und nicht zum Geschäftsführer bestellt ist ("mitarbeitender Gesellschafter"), ist regelmäßig abhängig beschäftigt. Er besitzt allein aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschafterrechte grundsätzlich nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft nach Belieben aufzuheben oder abzuschwächen. Seine Rechtsmacht erschöpft sich vielmehr allein darin, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern zu können.
6.5 Weisungsgebundene Geschäftsführer einer GmbH und Co. KG
Der weisungsgebundene Geschäftsführer einer GmbH und Co. KG steht grundsätzlich in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Er ist jedoch nicht versicherungspflichtig, wenn er innerhalb der GmbH einen maßgeblichen Einfluss hat (z. B. durch eine 50 %ige Beteiligung) und die GmbH ebenfalls die Geschicke der KG maßgeblich bestimmen kann.
Der Gesetzgeber hat für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren vorgeschrieben.
Seit 1.4.2022 wird von der DRV Bund nur noch eine Entscheidung über den Erwerbsstatus (beschäftigt oder selbstständig) getroffen. Die Feststellung bezieht sich auf ein konkretes Auftragsverh...