Der weisungsgebundene Geschäftsführer einer GmbH und Co. KG steht grundsätzlich in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Er ist jedoch nicht versicherungspflichtig, wenn er innerhalb der GmbH einen maßgeblichen Einfluss hat (z. B. durch eine 50 %ige Beteiligung) und die GmbH ebenfalls die Geschicke der KG maßgeblich bestimmen kann.[1]

Der Gesetzgeber hat für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren vorgeschrieben.[2]

Seit 1.4.2022 wird von der DRV Bund nur noch eine Entscheidung über den Erwerbsstatus (beschäftigt oder selbstständig) getroffen. Die Feststellung bezieht sich auf ein konkretes Auftragsverhältnis. Eine gesonderte Feststellung der Versicherungspflicht erfolgt nicht.[3]

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