, Verfügung v. 3.4.2009, S 274.2/84 - St 221
Anlage: Tabelle zur Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge ab 2009
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat bereits im Jahr 2001 eine Tabelle zur Prüfung der Angemessenheit der Gesamtausstattung von Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften erstellt. Diese Tabelle wurde seinerzeit auch in der Fachliteratur veröffentlicht. In der Praxis hat sich diese Tabelle bewährt. Sie bietet einen Orientierungsmaßstab sowohl für die Finanzämter als auch für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe und trägt damit zur Rechtssicherheit im Besteuerungsverfahren von Körperschaften bei. Dies gilt unabhängig davon, dass zur Prüfung der Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge in streitigen Einzelfällen die Heranziehung einer ausführlicheren Gehaltsstrukturuntersuchung erforderlich sein kann.
Da die Tabelle aus dem Jahr 2001 zwischenzeitlich veraltet ist, wurde den Finanzämtern des Landes Baden-Württemberg vor kurzem eine neue Tabelle bekannt gegeben. Auch diese Tabelle ist aus den Daten mehrerer Gehaltsstrukturuntersuchungen und eigenen Erkenntnisquellen der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zusammengestellt.
Die neue, ab 2009 geltende Tabelle ist in der Anlage beigefügt. Ich rege an, dass Sie Ihre Mitglieder in geeigneter Form (z.B. über die Kammermitteilungen) über die neue Angemessenheitstabelle informieren.
Die allgemeinen Regelungen für die Angemessenheitsprüfung und zur Anwendung der Tabelle sind wie bisher dem BMF-Schreiben vom 14.10.2002, BStBl 2002 I S. 972, sowie der Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 17.4.2001 zu entnehmen.
Anlage
Angemessenheit der Geschäftsführergehälter ab 2009
Branchengruppe |
Umsatz: unter 2.500.000 EUR Mitarbeiter: unter 20 |
Umsatz: 2.500.000 EUR bis 5.000.000 EUR Mitarbeiter: 20 bis 50 |
Umsatz: 5.000.000 EUR bis 25.000.000 EUR Mitarbeiter: 51 bis 100 |
Umsatz: 25.000.000 EUR bis 50.000.000 EUR Mitarbeiter: 101 bis 500 |
Industrie/ Produktion |
141.000 EUR – 182.000 EUR |
177.000 EUR – 235.000 EUR |
224.000 EUR – 260.000 EUR |
279.000 EUR – 441.000 EUR |
Großhandel |
161.000 EUR – 198.000 EUR |
173.000 EUR – 237.000 EUR |
198.000 EUR – 257.000 EUR |
260.000 EUR – 450.000 EUR |
Einzelhandel |
123.000 EUR – 152.000 EUR |
131.000 EUR – 176.000 EUR |
176.000 EUR – 213.000 EUR |
212.000 EUR – 439.000 EUR |
Freiberufler |
159.000 EUR – 228.000 EUR |
231.000 EUR – 272.000 EUR |
270.000 EUR – 325.000 EUR |
279.000 EUR – 478.000 EUR |
Sonstige Dienstleistung |
136.000 EUR – 182.000 EUR |
188.000 EUR – 230.000 EUR |
213.000 EUR – 265.000 EUR |
242.000 EUR – 459.000 EUR |
Handwerk |
102.000 EUR – 145.000 EUR |
136.000 EUR -191.000 EUR |
184.000 EUR – 237.000 EUR |
205.000 EUR – 364.000 EUR |
Zur Anwendung der Tabelle vgl. BMF-Schreiben vom 14.10.2002, BStBl 2002 I S. 972, sowie Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 17.4.2001.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2