OFD Magdeburg, Verfügung v. 2.9.2010, S 2176 - 57 - St 215

Bei Eintritt einer finanziellen Krise einer Kapitalgesellschaft wird häufig durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ganz oder teilweise auf eine bestehende Pensionsanwartschaft verzichtet.

Im Fall einer gesellschaftlichen Veranlassung des Verzichts auf die Pensionszusage ist danach bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein steuerlicher Zufluss des werthaltigen Teils der erdienten Anwartschaft sowie die Leistung einer verdeckten Einlage in entsprechender Höhe in die Kapitalgesellschaft anzunehmen.

Die beteiligten Parteien sind bestrebt, den Eintritt dieser Rechtsfolgen durch einen auf den sog. ‚future service’ beschränkten Verzicht zu vermeiden. Hierunter ist der Teil der Pensionsanwartschaft zu verstehen, der zum Zeitpunkt des Verzichts noch nicht erdient worden ist.

Ein derartiger Vorgang ist nach Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt steuerlich zu behandeln:

  1. Auch ein Verzicht auf den ‚future service’ kann zu einem Zufluss bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer sowie zur Annahme einer verdeckten Einlage führen. Es ist allerdings im Einzelfall zu prüfen, in welcher Höhe eine verdeckte Einlage vorliegt.

    Es kommt für die Bewertung der verdeckten Einlage nicht darauf an, ob sich die Vereinbarung auf künftig noch zu erdienende Versorgungsanwartschaften bezieht, sondern ausschließlich auf die betragsmäßige Reduzierung der Pensionsanwartschaft. Es ist dabei nicht ausgeschlossen, dass die Vereinbarung versicherungsmathematisch so austariert ist, dass es zu einer verdeckten Einlage in die Kapitalgesellschaft mit einem Wert von 0 EUR kommt. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Barwert, der nach Abschluss der Verzichtserklärung verbleibenden Pensionsanwartschaft den zum Verzichtszeitpunkt erworbenen Ansprüchen (Gegenwartswert bzw. ggf. ratierlicher (m/n-tel) Anwartschaftsbarwert) entspricht.

  2. Die in der Bilanz der Kapitalgesellschaft passivierte Pensionsrückstellung ist auf der Basis der abgesenkten Pensionszusage neu zu berechnen. Da nach den Regelungen des § 6a EStG die Pensionsrückstellung auf die Zeit von der Zusage bis zum Eintritt in die Leistungsphase zu verteilen ist, ergibt sich ggf. im Jahr des Verzichts eine Korrektur der bestehenden Rückstellung.
 

Normenkette

KStG § 8;

EStG § 6a

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