(1) § 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind.

 

(2) Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits zugegangen sind.

[1] § 15a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Anzuwenden ab 01.12.2020.

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