§ 1 Rechtsform und Sitz
(1) 1Die Arbeitskammer des Saarlandes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie besitzt Dienstherrenfähigkeit und führt ein öffentliches Siegel.
(2) Die Arbeitskammer des Saarlandes hat ihren Sitz in Saarbrücken.
§ 2 Aufgaben
(1) 1Die Arbeitskammer des Saarlandes hat die Aufgabe, als öffentlich-rechtliche Vertretung der im Saarland beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gemäß Artikel 59 der Verfassung des Saarlandes die allgemeinen wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wahrzunehmen und die auf die Hebung der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Lage der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abzielenden Bestrebungen zu fördern. 2Sie kann hierbei die wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung heranziehen.
(2) Die Arbeitskammer des Saarlandes hat durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Regierung des Saarlandes, Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Gewerkschaften und sonstige selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, die für das Arbeitsleben im Saarland eine wesentliche Bedeutung haben, zu unterstützen sowie zu beraten und dabei das Allgemeinwohl zu berücksichtigen.
(3) Die Arbeitskammer des Saarlandes kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Einrichtungen, die der Förderung der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dienen, gründen, unterhalten und unterstützen.
(4) 1Die Arbeitskammer des Saarlandes kann außerdem für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Maßnahmen zur Förderung der beruflichen, der politischen und der allgemeinen Bildung, der Beschäftigung, der Kultur, der Gesundheit, des Verbraucherschutzes, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, der Integration von Ausländern und Ausländerinnen, der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Nachbarregionen (Saar-Lor-Lux) und der Armutsvermeidung initiieren und durchführen. 2Sie arbeitet dabei mit anderen zuständigen Körperschaften und Behörden zusammen.
(5) 1Die Arbeitskammer des Saarlandes hat der Regierung des Saarlandes jedes Jahr spätestens bis zum 30. Juni einen Jahresbericht über die wirtschaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Lage der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vorzulegen. 2Hierzu ist die Arbeitskammer des Saarlandes berechtigt, bei den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Umfragen durchzuführen und Daten in anonymisierter Form zu erheben.
(6) Vor Einbringung von Gesetzen durch die Regierung des Saarlandes und vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die die Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unmittelbar berühren, ist der Arbeitskammer des Saarlandes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 3 Kammerzugehörigkeit
(1) Der Arbeitskammer des Saarlandes gehören die im Saarland beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an.
(2) 1Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter, Arbeiterinnen und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2Als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:
a) |
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; |
b) |
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit in deren Betrieben; |
c) |
die leitenden Angestellten, wenn sie zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen berechtigt sind oder wenn ihnen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist; |
d) |
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; |
e) |
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; |
f) |
Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin leben. |
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf Vorstandsmitglieder, gesetzliche Vertreter/Vertreterinnen sowie leitende Angestellte von Berufsorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
§ 4 Organe
Organe der Arbeitskammer des Saarlandes sind
1. |
die Vertreterversammlung |
§ 5 Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) 1Die Vertreterversammlung bestimmt die Richtlinien zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben der Arbeitskammer des Saarlandes und überwacht die Durchführung der Beschlüsse. 2Sie beschließt über alle Fragen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. 3Insbesondere obliegen ihr als vorbehaltene Aufgaben die
a) |
Beschlussfassung über die Ausführung der nach § 2 vorgesehenen Aufgaben und zu treffenden Maßnahmen |
b) |
Feststellung des Haushalts- und des Stellenplans |
c) |
Bestellung eines Innenrevisors/einer Innenrevisorin |