§ 1 Gebührenerhebung
Der Gebührengläubiger erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vom Gebührenschuldner Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit dieses Gesetz oder die Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4 für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen die Erhebung von Gebühren oder die Erstattung von Auslagen vorsehen.
(2) 1Dieses Gesetz gilt auch für die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die in Absatz 1 genannten Behörden nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. 2Es gilt jedoch nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
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in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch und der Postbeamtenkrankenkasse, |
3. |
der Bundesbehörden der Justiz- und Gerichtsverwaltung sowie des Deutschen Patent- und Markenamtes, des Bundeskartellamtes und der Bundesnetzagentur, soweit sie als Regulierungsbehörde im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes auftritt, |
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der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, der Akademie der Künste, der Deutschen Nationalbibliothek, der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, der Stiftung Jüdisches Museum Berlin, der Stiftung Reichspräsident- Friedrich-Ebert-Gedenkstätte, der Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus, der Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus, der Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung, der Otto-von-Bismarck-Stiftung, der Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung, der Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung, der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland", der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas, der Stiftung "Deutsches Historisches Museum", der Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte, des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa, der Filmförderungsanstalt und der Museumsstiftung Post und Telekommunikation, |
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des Deutschen Weinfonds und in Verfahren nach der Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds, |
8. |
der Ermöglichung des Befahrens von Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen. |
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union die Erhebung von Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen ausschließt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen sind
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in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erbrachte Handlungen, |
2. |
die Ermöglichung der Inanspruchnahme von vom Bund oder von bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen unterhaltenen Einrichtungen und Anlagen [Bis 30.06.2021: sowie von Bundeswasserstraßen] , soweit die Ermöglichung der Inanspruchnahme öffentlich-rechtlich geregelt ist, |
3. |
Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersuchungen sowie |
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sonstige Handlungen, die im Rahmen einer öffentlich- rechtlichen Verwaltungstätigkeit erbracht werden, |
soweit ihnen Außenwirkung zukommt.
(2) Individuell zurechenbar ist eine Leistung,
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die beantragt oder sonst willentlich in Anspruch genommen wird, |
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die zugunsten des von der Leistung Betroffenen erbracht wird, |
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die durch den von der Leistung Betroffenen veranlasst wurde oder |
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bei der ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des von der Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist; für Stichprobenkontrollen gilt dies nur, soweit diese nach anderen Gesetzen des Bundes oder Rechtsakten der Europäischen Union besonders ang... |