(1) Den in der Jugendarbeit im Sinne des § 11 SGB VIII ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einem Lebensalter von mindestens 15 Jahren ist auf Antrag unbezahlter Sonderurlaub oder Freistellung vom Schulbesuch zu gewähren

 

1.

für die Mitarbeit im Bereich der Kinder- und Jugenderholung (Freizeiten, Lager und Wanderungen) und der internationalen Jugendarbeit,

 

2.

zur Teilnahme an Veranstaltungen der außerschulischen Jugendbildung sowie Konferenzen und Tagungen von freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe,

 

3.

zur Teilnahme an Maßnahmen der Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (2. AGKJHG) vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 1258).

 

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist vom Landesjugendamt auf Anforderung des jeweiligen Trägers der Maßnahme zu prüfen und zu bescheinigen.

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