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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1

1Dem in Harare am 22. April 1988 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Simbabwe zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und von den Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tage wird zugestimmt. 2Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Art. 2

1Bereits ergangene Steuerfestsetzungen sind zur Anwendung des Abkommens zu ändern oder aufzuheben. 2Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Simbabwe insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.

Art. 3

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.[1]

[1] Gegenstandslos.

Art. 4

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[1]

 

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2 sowie das Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

[1] In-Kraft-Treten am 22. April 1990 (BGBl. 1990 II S. 244).

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