§ 1 Errichtung, Mitglieder

 

(1) 1Zum 1. Januar 2009 wird als Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichtet. 2Sie trägt den Namen "Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung".

 

(2) Mitglieder des Spitzenverbandes sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen und die landwirtschaftlichen Pflegekassen.

§ 2 Eingliederung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V.

 

(1) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. wird am 1. Januar 2009 in den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eingegliedert.

 

(2) 1Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. gehen als Ganzes auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über. 2Die §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung. 3Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. ist aufgelöst.

§ 3 Eingliederung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen

 

(1) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen werden am 1. Januar 2009 in den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eingegliedert.

 

(2) 1Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen gehen als Ganzes auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über. 2Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen sind aufgelöst.

§ 4 Kosten bei Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

 

(1) Für die aus Anlass der Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Eingliederung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. sowie des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen erforderlichen Rechts- und Amtshandlungen werden Abgaben und Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht erhoben.

 

(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge