§ 1 Regelungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist Landesausführungsgesetz gemäß § 15 Achtes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. I S. 477).
(2) Zu dem Regelungsbereich nach Absatz 1 regelt dieses Gesetz Inhalt und Umfang der Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiter und der Fortbildung hauptberuflicher Fachkräfte im Aufgabenbereich der §§ 11 bis 14 Achtes Buch Sozialgesetzbuch
§ 2 Kinder- und Jugendarbeit
(1) 1Die Kinder- und Jugendarbeit wendet sich als eigenständiger Bereich der Jugendhilfe mit ihren Angeboten an alle jungen Menschen. 2Sie soll insbesondere die jungen Menschen zur Eigeninitiative, Kritikfähigkeit, Kreativität und zum Engagement für Solidarität, Demokratie, Frieden, Gewaltfreiheit, Völkerverständigung, Bewahrung der Umwelt und das gleichberechtigte Miteinander von Frauen und Männern sowie zum Respekt vor religiösen Überzeugungen und zu weltanschaulicher Toleranz befähigen. 3Kinder- und Jugendarbeit soll durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen, von Inhalten, Arbeitsforen und Methoden wirken. 4Darüber hinaus bietet sie Angebote zur Verhinderung von diskriminierenden Verhaltensweisen.
(2) Kinder- und Jugendarbeit hat durch geeignete Maßnahmen dazu beizutragen, junge Menschen mit den politischen, sozialen und kulturellen Aspekten der Europäischen Idee sowie der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Ostseeraum und der mecklenburgischen und vorpommerschen Heimat und Kultur vertraut zu machen.
(3) 1Kinder- und Jugendarbeit gründet auf der freiwilligen Mitarbeit junger Menschen und findet statt in Veranstaltungen, Diensten und Einrichtungen von Jugendverbänden, Gruppen und Initiativen sowie deren Zusammenschlüssen und anderen Trägern der Kinder- und Jugendarbeit. 2Sie soll durch ihre Programme und Veranstaltungen mit dazu beitragen, soziale Benachteiligungen einzelner und ganzer Gruppen junger Menschen zur Sprache zu bringen und zu überwinden, um ihnen dadurch gleiche Entwicklungs- und Entfaltungschancen zu gewährleisten.
(4) 1Zu den Schwerpunkten der Kinder- und Jugendarbeit gehören
1. |
außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, |
2. |
Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, |
3. |
arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, |
4. |
internationale Jugendarbeit, |
5. |
Kinder- und Jugenderholung sowie Angebote der Feriengestaltung, |
7. |
aufsuchende und zielgruppenorientierte Jugendarbeit, |
8. |
die Bereitstellung besonderer Angebote für Kinder. |
2Kinder- und Jugendarbeit ist für die Entwicklung neuer Aufgabenbereiche offen.
§ 3 Jugendsozialarbeit
(1) Jugendsozialarbeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch findet insbesondere statt als offenes, vorbeugendes und aktuelles Angebot durch Beratung, als sozialpädagogische Hilfe, als aufsuchende Sozialarbeit, in Einrichtungen und Kursen sowie durch therapeutische und sonstige Dienste.
(2) 1Jungen Menschen, deren Zugang zu schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder zu Beschäftigungsmaßnahmen nicht anderweitig sichergestellt ist, können neben sozialpädagogisch begleiteten Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch auch flankierende pädagogische Hilfen angeboten werden. 2Flankierende pädagogische Hilfen sind insbesondere Bildungsveranstaltungen und Beratungsangebote sowie sozialpädagogische Begleitung im Rahmen der schulbezogenen Jugendsozialarbeit.
(3) 1Die eigenständigen Hilfen der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch werden insbesondere in Einzelwohnungen, Wohngemeinschaften und in Jugendwohnheimen sowie in Verbindung von Arbeiten und Wohnen eingerichtet. 2Die sozialpädagogische Begleitung soll die jungen Menschen zu einer selbständigen Lebensgestaltung befähigen. 3Sie unterstützt insbesondere schulische und berufsbildende Maßnahmen sowie Angebote der Eingliederung in die Arbeitswelt.
§ 4 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
1Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz dient der Vermeidung von Gefahren für junge Menschen. 2Er umfaßt den Schutz junger Menschen vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen. 3Das Land, die kommunalen Körperschaften, insbesondere die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, die Einrichtungen des öffentlichen Schulwesens, die Behörden und Dienststellen der Justiz und der Polizei sowie die Ordnungsbehörden haben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen zusammenzuwirken. 4Die genannten Stellen entwickeln pädagogische Angebote und treffen notwendige Maßnahmen, um Kinder, Jugendliche und Erziehungsberechtigte über Gefahren und damit verbundene Folgen rechtzeitig und in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. 5Dazu gehört auch die Fortbildung von Fachkräften und Mitarbeitern der Jugendhilfe.
§ 5 Beratung für junge Menschen
1Junge Menschen haben das Recht, sich in allen Fragen der Erziehung und Entwicklung, insbesondere in Angelegenheiten der Bildungs-, Wohn- und Fördermöglichkeiten sowie der Konfliktbewältigung an den örtlich...