(1) Den in Organisationen der Jugendarbeit ehrenamtlich tätigen Personen, die in einem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen und das 16. Lebensjahr vollendet haben, ist Freistellung zu gewähren
3. |
zur Leitung von internationalen Jugendbegegnungen, die aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes oder dem Landesjugendplan gefördert werden, |
4. |
zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen für Übungsleiter und Trainer im Jugendbereich des Sports. |
(2) 1Freistellung umfasst die Zeit, die erforderlich ist, um die ehrenamtliche Jugendarbeit zu erbringen. 2Die Freistellung ist zu gewähren, sofern nicht dringende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen.
(3) Organisationen der Jugendarbeit im Sinne von Absatz 1 sind in den Fällen der
1. |
Nummern 1 bis 3 die im Landesjugendring Baden-Württemberg oder in der Liga der Freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg zusammengeschlossenen Verbände sowie die vom Landesjugendamt oder der obersten Landesjugendbehörde nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3135) oder § 4 des Jugendbildungsgesetzes in der Fassung vom 8. Juli 1996 (GBl. S. 502) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Organisationen sowie die öffentlich-rechtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften, |
2. |
Nummer 4 die im Landessportverband Baden-Württemberg e.V. zusammengeschlossenen Verbände. |
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