Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung[1] mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

[1] Amtliche Fußnote: Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

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