Die Vorschrift des § 71a ermächtigt nicht zum Erlaß von Rechtsvorschriften. Sie enthält vielmehr eine Klarstellung, daß bereits bestehende landesrechtliche Bestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Zuständigkeit der Länder zum Erlaß derartiger Vorschriften unberührt bleiben.

Möglichkeiten, die erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu treffen, bieten die der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Vorschriften (z. B. die Bauordnung, die Versammlungsstättenverordnung).

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