(1) Für Personen mit Wohnsitz im Inland oder Ausland, die im Ausland für ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich der Gewerbeordnung in eigener Person geschäftlich tätig werden wollen, kann auf Antrag eine Gewerbelegitimationskarte (vergleiche Nummer 10 des Genfer Internationalen Abkommens zur Vereinfachung von Zollförmlichkeiten vom 3. November 1923, RGBl. 1925 II S. 672) erteilt werden (§ 55 b Abs. 2 GewO). Für die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Gewerbelegitimationskarte gelten Nummer 2.1 Absatz 3 Satz 2 und 3, Nummer 2.2 Absatz 1 und 3, Nummer 2.5 entsprechend. Für die Ausstellung der Gewerbelegitimationskarte ist der bei der Bundesdruckerei GmbH (10969 Berlin, Oranienstraße 91) zu beziehende Vordruck zu verwenden.

(2) Bei Aushändigung der Gewerbelegitimationskarte ist darauf hinzuweisen, dass für ihre Anerkennung im Ausland keine Gewähr übernommen werden kann.

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