Der Gesetzgeber hat den Gewerkschaften bei der Wahl des Betriebsrats eine Unterstützungs- und Kontrollfunktion verliehen. Ihre wesentlichen Aufgaben sind dabei:
- Initiativrecht zur Betriebsratswahl bei betriebsratslosem Betrieb (Einladung zur Betriebsversammlung, gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands);
- Abgabe von Wahlvorschlägen;
- Entsendungsrecht eines Vertreters in den Wahlvorstand;
- Antrag auf gerichtliche Ersatzbestellung bei untätigem Wahlvorstand;
- Feststellung der Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben;
- Anfechtung der durchgeführten Betriebsratswahl.
Nach § 17 Abs. 3 BetrVG kann eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen, wenn in einem Betrieb noch kein Betriebsrat gebildet ist. Findet eine solche Betriebsversammlung nicht statt oder wird auf ihr kein Wahlvorstand gewählt, so kann die Gewerkschaft beim Arbeitsgericht die Bestellung des Wahlvorstands beantragen.
Dies kann auch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Da die Belegschaft bei Einladung durch die Gewerkschaft einen eigenen Teilnahmeanspruch an der Betriebsversammlung hat, muss die Gewerkschaft den Arbeitgeber nicht auf "Freistellung" in Anspruch nehmen.
Der Arbeitgeber muss der Gewerkschaft die Kosten einer nach § 17 Abs. 3 BetrVG einberufenen Betriebsversammlung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erstatten.
Im Rahmen einer Betriebsratswahl können neben den wahlberechtigten Arbeitnehmern auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
Besteht in einem Betrieb ein Wahlvorstand, so kann eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen betriebsangehörigen Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht bereits ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
Sofern ein Betriebsrat nicht rechtzeitig einen Wahlvorstand bestellt hat, kann er auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vom Arbeitsgericht bestellt werden. Für einen in dieser Weise gebildeten Wahlvorstand kann die Gewerkschaft in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern nicht betriebsangehörige Beauftragte entsenden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist (Abs. 2 Satz 2).
Kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Durchführung der Wahl nicht nach, kann er vom Arbeitsgericht auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ersetzt werden.
Daneben kann die Eigenschaft als Betriebsteil nach § 18 Abs. 2 BetrVG auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vom Arbeitsgericht zur Wahlvorbereitung vorab im Beschlussverfahren geklärt werden.
Schließlich kann eine durchgeführte Betriebsratswahl nach näherer Maßgabe des § 19 Abs. 1 BetrVG von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden. In diesem Fall ist die Gewerkschaft als Antragsteller in einem Beschlussverfahren Beteiligte. Hat allerdings einer der anderen in § 19 Abs. 2 BetrVG genannten Anfechtungsberechtigten (mindestens 3 Wahlberechtigte, der Arbeitgeber) die Wahl angefochten, so sind die Gewerkschaften in einem Beschlussverfahren nur dann Beteiligte, wenn auch sie die Wahl fristgerecht angefochten haben.