Die in der Praxis vornehmlich leitenden Angestellten bzw. Organmitgliedern gewährte Gewinnbeteiligung ist zu unterscheiden von der Ergebnis- oder Erfolgsbeteiligung.[1] Entscheidend ist nicht der Begriff, sondern die inhaltliche Ausgestaltung[2], die sich auf einen Leistungs- oder Arbeitserfolg bezieht. Regelmäßig knüpft sie am jährlichen Reingewinn nach der Handelsbilanz an.[3] § 217 AktG kann vertraglich als Berechnungsmethode vereinbart werden. Anspruchsgrundlagen für eine Gewinnbeteiligung können Einzelverträge oder Kollektivvereinbarungen sein.[4] Die Gewinnbeteiligung ist Lohnforderung und unterliegt deshalb dem Pfändungsschutz und der Lohnverjährung.

Eine Erfolgsbeteiligung, die sich nach dem vom Arbeitnehmer vermittelten Umsatz bemisst, ist verdienter Lohn – begrifflich handelt es sich dabei eher um Provisionen, nicht um eine am gesamten Unternehmensergebnis anknüpfende Gewinnbeteiligung. Eine solche Beteiligung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis eine bestimmte Zeit bestanden haben muss. Hierin liegt eine unzulässige Kündigungserschwerung.[5]

[4] Die Festlegung – "Wie" – der Grundsätze der Gewinnbeteiligung unterliegt der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 BetrVG, nicht jedoch die Einführung selbst – "Ob" –.

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