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Gewinnbeteiligung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Eine Gewinnbeteiligung (Tantieme) ist als besonderer Entgeltbestandteil eine Beteiligung der Arbeitnehmer am Markterfolg des Unternehmens. Sie kann, je nach Vereinbarung, an dem in der Steuer- oder Handelsbilanz ausgewiesenen Gewinn, am ausgeschütteten Gewinn (Dividende), am Umsatz, an Kostenersparnissen oder am Produktionsergebnis anknüpfen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht von Gewinnbeteiligungen bzw. Tantiemen als Arbeitslohn ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zur Abgrenzung sonstiger Bezüge von laufendem Arbeitslohn enthält R 39b.2 LStR beispielhafte Aufzählungen.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragserhebung aus Einmalzahlungen regelt § 23a SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Gewinnbeteiligung pflichtig pflichtig

Arbeitsrecht

1 Abgrenzung

Die in der Praxis vornehmlich leitenden Angestellten bzw. Organmitgliedern gewährte Gewinnbeteiligung ist zu unterscheiden von der Ergebnis- oder Erfolgsbeteiligung.[1] Entscheidend ist nicht der Begriff, sondern die inhaltliche Ausgestaltung[2], die sich auf einen Leistungs- oder Arbeitserfolg bezieht. Regelmäßig knüpft sie am jährlichen Reingewinn nach der Handelsbilanz an.[3] § 217 AktG kann vertraglich als Berechnungsmethode vereinbart werden. Anspruchsgrundlagen für eine Gewinnbeteiligung können Einzelverträge oder Kollektivvereinbarungen sein.[4] Die Gewinnbeteiligung ist Lohnforderung und unterliegt deshalb dem Pfändungsschutz und der Lohnverjährung.

Eine Erfolgsbeteiligung, die sich nach dem vom Arbeitnehmer vermittelten Umsatz bemisst, ist verdienter Lohn – begrifflich handelt es sich dabei eher um Provisionen, nicht um eine am gesamten Unternehmensergebnis anknüpfende Gewinnbeteiligung. Eine solche B...

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