Übt ein selbstständig Erwerbstätiger einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in seinem Wohnstaat aus, unterliegt er den Rechtsvorschriften des Wohnstaates. Ist dies nicht der Fall, muss geprüft werden, in welchem Staat sich der Mittelpunkt der selbstständigen Erwerbstätigkeit befindet. Die Prüfung erfolgt nach festgelegten genannten Kriterien.[1]

 
Praxis-Beispiel

Selbstständige Tätigkeit in mehreren Staaten

Ein in den Niederlanden wohnender Zimmermann übt in Deutschland eine selbstständige Tätigkeit aus. Der selbstständige Zimmermann übernimmt eine weitere Schreinerei in Belgien. In dieser Schreinerei übt er ab sofort 45 % seiner Tätigkeit aus. Da er nicht in seinem Wohnstaat tätig ist, muss geprüft werden, in welchem Staat sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeit befindet. Im vorliegenden Sachverhalt ist dies Deutschland. Somit gelten für den Zimmermann die deutschen Rechtsvorschriften. Der niederländische Träger legt die anzuwendenden Rechtsvorschriften fest.

[1]

S. Abschn. 3.2.

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