In der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 wurde festgelegt, welchen Rechtsvorschriften eine Person unterliegt, die gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.
4.1 Gewöhnliche selbstständige Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten
Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit wird angewandt, wenn eine Person in mehreren Staaten selbstständig erwerbstätig ist. Sollte eine der selbstständigen Tätigkeiten nur vorübergehend ausgeübt werden, ist eine Entsendung nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 zu prüfen.
Selbstständig in Deutschland und in Frankreich
Ein selbstständiger Metzger besitzt in Frankreich eine Metzgerei, die er von seinem Bruder übernommen hat. Der Metzger arbeitet in der Woche an 2 Tagen in Deutschland und an 3 Tagen in Frankreich. Es liegt eine gewöhnliche selbstständige Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten vor.
Bei der Beurteilung, ob eine Person in mehreren Staaten selbstständig erwerbstätig ist, spielt es keine Rolle, ob die selbstständigen Tätigkeiten gleichzeitig oder abwechselnd in verschiedenen Mitgliedsstaaten ausgeübt werden. Ebenso ist es unerheblich, ob es sich bei den selbstständigen Tätigkeiten um branchengleiche Tätigkeiten handelt.
4.2 Wesentlicher Teil der Tätigkeit
Ist eine Person gewöhnlich in mehreren Mitgliedsstaaten selbstständig erwerbstätig, unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn ein wesentlicher Teil der Tätigkeit, mindestens 25 %, im Wohnstaat ausgeübt wird. Für die Prüfung werden aus den erbrachten Dienstleistungen
- der Umsatz,
- die Arbeitszeit,
- das Einkommen und
- die Anzahl der Leistungen
herangezogen.
4.3 Anwendbare Rechtsvorschriften
Übt ein selbstständig Erwerbstätiger einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in seinem Wohnstaat aus, unterliegt er den Rechtsvorschriften des Wohnstaates. Ist dies nicht der Fall, muss geprüft werden, in welchem Staat sich der Mittelpunkt der selbstständigen Erwerbstätigkeit befindet. Die Prüfung erfolgt nach festgelegten genannten Kriterien.
Selbstständige Tätigkeit in mehreren Staaten
Ein in den Niederlanden wohnender Zimmermann übt in Deutschland eine selbstständige Tätigkeit aus. Der selbstständige Zimmermann übernimmt eine weitere Schreinerei in Belgien. In dieser Schreinerei übt er ab sofort 45 % seiner Tätigkeit aus. Da er nicht in seinem Wohnstaat tätig ist, muss geprüft werden, in welchem Staat sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeit befindet. Im vorliegenden Sachverhalt ist dies Deutschland. Somit gelten für den Zimmermann die deutschen Rechtsvorschriften. Der niederländische Träger legt die anzuwendenden Rechtsvorschriften fest.
4.4 Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und Dialogverfahren
Die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften bei gewöhnlich in mehreren Staaten selbstständigen Personen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei gewöhnlich in 2 oder mehr Staaten beschäftigten Personen. Das Dialogverfahren ist ebenfalls gleich geregelt.