Eine Unterbrechung der gewöhnlichen Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn

  • die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätige Person für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum die Beschäftigung im Vereinigten Königreich beendet,
  • die Voraussetzungen für eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten nicht mehr vorliegen,
  • die Person zwar weiterhin in mehreren Staaten gewöhnlich erwerbstätig ist, aber nicht mehr im Vereinigten Königreich.

Liegt eine Unterbrechung vor, muss die gewöhnlich erwerbstätige Person die Stelle, die die Entsendebescheinigung ausgestellt hat, über die Unterbrechung informieren. Diese prüft und beendet die Entsendebescheinigung mit dem Beginn der Unterbrechung.

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