Zusätzlich erhalten die Arbeitgeber von der Einzugsstelle die Information, ob das in der GKV-Monatsmeldung angegebene einmalig gezahlte Arbeitsentgelt aufgrund der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung in voller Höhe der Beitragspflicht unterliegt. Sofern das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nicht in voller Höhe beitragspflichtig ist, wird getrennt nach den einzelnen Sozialversicherungszweigen der beitragspflichtige Anteil gemeldet. Mit diesen Informationen kann jeder beteiligte Arbeitgeber die notwendige Verhältnisberechnung zur Ermittlung seines beitragspflichtigen Anteils durchführen.

 
Hinweis

Unständig Beschäftigte

Für unständig Beschäftigte gibt die Krankenkasse keine Meldung an den Arbeitgeber ab.

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