LfSt Bayern v. 11.12.2006, S 2440 - 4 St 32/33

 

1. (FMS vom 25.6.1990, 31b – S 2440 – 40/2 – 27 650)

„In anderen Bundesländern erheben die Finanzämter von Steuerpflichtigen, die in glaubensverschiedener Ehe leben, ein sog. besonderes Kirchgeld. Die Festsetzung und Erhebung dieser Art der Kirchensteuer ist den bayerischen Finanzämtern unbekannt. In Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger, bei dem das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe zu erheben ist, seinen Wohnsitz (oder gewöhnlichen Aufenthalt) in den Freistaat Bayern verlegt, ist deshalb wie folgt zu verfahren: Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung des besonderen Kirchgelds bleibt – anders als für die Einkommensteuer – bei dem die Steuerakten abgebenden FA (§ 24 AO). Das abgebende FA weist in seiner Abgabeverfügung hierauf besonders hin und bittet um Mitteilung des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens der Ehegatten für die in Betracht kommenden Veranlagungszeiträume. Nach Eingang der Mitteilung des neu zuständigen Finanzamts wird das besondere Kirchgeld – ggf. zeitanteilig – vom abgebenden FA festgesetzt.”

 

2. (aus FMS vom 13.7.2004, 34 – S 2442 – 005 – 4904/04)

„Seit dem 1.1.2004 erhebt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern von Kirchensteuerpflichtigen, die in glaubensverschiedener Ehe leben, ein besonderes Kirchgeld. Damit hat Bayern als letztes Bundesland das besondere Kirchgeld eingeführt. Da nicht alle kirchenumlageerhebenden Gemeinschaften von ihrem Recht auf Erhebung des besonderen Kirchgeldes Gebrauch machen, wird an der im Erlass vom 25.6.1990 (vgl. Tz. 1) getroffenen Regelung zur örtlichen Zuständigkeit bei Wechsel des Wohnsitzes festgehalten. Verlegt ein in glaubensverschiedener Ehe lebender Kirchensteuerpflichtiger seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt von einem anderen Bundesland nach Bayern, bleibt für die Festsetzung und Erhebung des besonderen Kirchgeldes bis zum Zeitpunkt des Wechsels weiterhin das die Steuerakten abgebende FA zuständig. Verzieht der Steuerpflichtige von Bayern in ein anderes Bundesland, erfolgt die Festsetzung und Erhebung des besonderen Kirchgeldes für die Jahre vor dem Umzug und anteilig für das Umzugsjahr durch das bisher zuständige Kirchensteueramt…”

Anmerkung:

Auf § 20 AVKirchStG (abgedruckt Karte 8.6) wird hingewiesen.

 

Normenkette

AVKirchStG § 20;

KiStG Bay

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