(1) Die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten nach § 15 Abs. 1 oder die Bestellung zur Vertrauensfrau nach § 15 Abs. 5 erlöschen durch

 

1.

Beendigung des Dienst- oder ArbeitsverhäItnisses,

 

2.

Eintritt in die Freistellungsphase einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,

 

3.

Eintritt in den Ruhestand,

 

4.

Übernahme einer Tätigkeit nach § 15 Abs. 7 oder 8,

 

5.

Auflösung der Dienststelle oder

 

6.

nicht nur vorübergehende Verhinderung von mehr als sechs Monaten.

 

(2) 1Die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Vertrauensfrau kann nur auf eigenen Antrag oder bei grober Vernachlässigung oder Verletzung ihrer Pflichten widerrufen werden. 2Der Widerruf erfolgt durch die Dienststellenleitung.

 

(3) 1Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus dem Amt aus, ist die Stellvertreterin für die verbleibende Amtszeit als Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. 2Als neue stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte ist zu bestellen, wer in der Wahlliste die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat. 3Ist die Wahlliste erschöpft, gilt § 15Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

 

(4) 1Bei Erlöschen oder Widerruf der Bestellung zur Vertrauensfrau ist mit Einverständnis der Stellvertreterin diese bis zum Ende der laufenden Amtszeit als Vertrauensfrau zu bestellen. 2Als neue stellvertretende Vertrauensfrau ist zu bestellen, wer auf der mehrheitlichen Vorschlagsliste der Bediensteten den nächsten Rang einnimmt. 3Ist die Vorschlagsliste erschöpft, bleibt die Funktion unbesetzt.

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