Rz. 7
Trotz der Möglichkeit der gleichzeitigen Beitreibung mit dem Hauptsacheanspruch des Hauptsachetitels ist auch die Möglichkeit der Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten gegeben (Abs. 2). Mit dieser Regelung ist die bisherige Praxis (Pfälzisches OLG, MDR 1998, 240; BGHZ 90, 207) im Wesentlichen im Gesetz übernommen worden. Werden die Kosten festgesetzt, dann findet die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss statt. Ist die Festsetzung erfolgt, entfällt das Rechtsschutzinteresse für eine Beitreibung nach § 788 ZPO (LG Kreuznach, Rpfleger 1990, 313). Auch die Zwangsvollstreckungskosten sind bei einer Festsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO auf Antrag von der Anbringung des Gesuchs ab gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen (zur Rechtsprechung des § 104 ZPO a. F.: OLG Hamm, JurBüro 1992, 819 = Rpfleger 1992, 315; LG Münster, MDR 1989, 77 = Rpfleger 1989, 40; a. A. MünchKomm/ZPO-Schmidt/Brinkmann, § 788 Rn. 33). Es wird empfohlen, die Kosten der Zwangsvollstreckung stets durch Beschluss nach § 788 Abs. 2 ZPO festsetzen zu lassen. Werden diese zusammen mit der titulierten Hauptforderung beigetrieben, erfolgt eine Verzinsung nicht. Auch bei der Aushändigung des Titels an den Gläubiger aufgrund Falschberechnung der von § 788 ZPO erfassten Kosten der Zwangsvollstreckung ist die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nicht geboten. Vielmehr ist der Gläubiger auf eine Festsetzung der Kosten nach § 788 Abs. 2 ZPO durch das Vollstreckungsgericht zu verweisen (LG Dessau-Roßlau, Beschluss v. 5.7.2011, 2 O 142/07).
Rz. 8
Im Hinblick auf das Verfahren der Kostenfestsetzung sind nach der neuen Regelung die §§ 103 ff. ZPO über das Verfahren zur Festsetzung von Prozesskosten anzuwenden. Zuständig ist entweder das Vollstreckungs- oder das Prozessgericht. Grundsätzlich ist das Vollstreckungsgericht für das Kostenfestsetzungsverfahren zuständig, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist oder wird (KG Berlin, AGS 2008, 309 = JurBüro 2008, 151 für die bevorstehende Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich) und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist (OLG Karlsruhe, Rpfleger 2001, 309). Bei der Forderungspfändung ist dies das nach § 828 Abs. 2 ZPO zuständige Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO). Die Kosten des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensversicherung (§§ 802c ff. ZPO) sind von dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht festzusetzen, bei dem der für das Verfahren zuständige Gerichtsvollzieher (§ 802e ZPO) beschäftigt ist. Dies gilt auch bei der Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher eines anderen Bezirks (§ 802g Abs. 2 ZPO) und bei Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher des Haftortes (§ 802i Abs. 1 ZPO) oder einen ersuchten Gerichtsvollzieher (nur) für die Kosten einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses (OLG Brandenburg, MDR 2005, 177; Zöller/Geimer, a. a. O., Rn. 19a). Das gilt auch für die vereinfachte Festsetzung von Kosten anwaltlicher Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren (zu § 19 Abs. 1 BRAGO: BGH, NJW 2005, 1273).
Kommt es nicht zur Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil, deren Ermöglichung die Bankbürgschaft dienen sollte, ist die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung der Anwaltskosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO nicht begründet (BGH, NJW-RR 2008, 515 = MDR 2008, 286; OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 214). Für die Kostenfestsetzung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel ist das Prozessgericht zuständig, solange keine Zwangsvollstreckung aus dem Titel anhängig ist oder bereits stattgefunden hat (OLG München, NJW-RR 2008, 1665 = AGS 2009, 351; a. A. OLG Hamm, Beschluss v. 22.2.2007 – 32 Sbd 9/07 im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung wurde das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht bestimmt, nicht ersichtlich ist aus der Entscheidung, ob die Zwangsvollstreckung bereits begonnen hatte). Im Falle der Vollstreckung nach den Bestimmungen der §§ 887, 888 und 890 ZPO ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig (AG Hannover, Beschluss v. 1.8.2012, 711 M 115933/12). Kommt es nicht zur Zwangsvollstreckung aus dem Titel, ist die Zuständigkeit des Prozessgerichts auch dann gegeben, wenn die Kosten der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung (Vorbereitungskosten), die zu den Zwangsvollstreckungskosten gehören, festzusetzen sind (KG, JurBüro 2018, 652; OLG Düsseldorf, AGS 2010, 560 = JurBüro 2010, 438 = Rpfleger 2010, 435; Beschluss v. 5.2.2007, I-16 W 40/06). Mit dieser gesetzlichen Regelung ist der Zuständigkeitsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. z. B. BGH, NJW 1982, 2070; MDR 1988, 291) beendet. Die Zuständigkeiten sind ausschließlich im Sinne der §§ 12, 802 ZPO). Hat das Prozessgericht anstelle des Vollstreckungsgerichts über den Antrag auf Festsetzung von Vollstreckungskosten entschieden, ist der Zuständigkeitsmangel entsprech...