Rz. 26

Die Kosten der Offenlegung einer Lohnabtretung sind jedenfalls erstattungsfähig bis zur Höhe der Kosten eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (LG Köln, JurBüro 1983, 1038). Das Landgericht Köln (6. Zivilkammer) unterscheidet im Gegensatz zur genannten Entscheidung der 9. Zivilkammer danach, ob der Titel erwirkt war. Vor der Erwirkung sollen die Kosten nicht erstattungsfähig sein (LG Köln, Rpfleger 1990, 182); für darüber hinausgehende Kosten (z. B. nach § 118 BRAGO) siehe LG Heidelberg, Rpfleger 1984, 36; LG Heilbronn, JurBüro 1988, 1575.

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