Rz. 60

Die Kosten eines Inkassobüros gehören in dem Umfange zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung, in dem bei Einschaltung eines Rechtsanwalts Anwaltskosten entstanden wären (AG Duderstadt, DGVZ 2021, 226; AG Strausberg, JurBüro 2012, 443; LG Oldenburg, JurBüro 2007, 500; AG Villingen-Schwenningen, JurBüro 2007, 90; LG Bremen, JurBüro 2002, 212; AG Duisburg, JurBüro 1998, 608; LG Landau, DGVZ 1988, 28; das ist im Wesentlichen unstreitig; vgl. auch LG Hamburg, JurBüro 1990, 1292; LG Münster, VersR 1992, 766; LG Kassel, DGVZ 1971, 28; LG Berlin, Rpfleger 1975, 373; LG Kleve, DGVZ 1977, 92; LG Mosbach, Rpfleger 1984, 199; AG Paderborn, DGVZ 1986, 30 = JurBüro 1985, 1896; AG Straubing, JurBüro 1987, 933; vgl. auch Mümmler, JurBüro 1993, 136; Lappe, Rpfleger 1985, 282; a. A. AG Hamburg-Harburg, Beschluss v. 29.5.2019, 615b M 184/19, juris). Das gilt nicht für die Vertretungsgebühr für einen Vollstreckungsauftrag in eigener Sache (AG Westerstede, DGVZ 2019, 159; AG Strausberg, Beschluss v. 30.5.2018, 11 M 3021/18 – Juris; a. A. LG Darmstadt DGVZ 2017, 93; Anmerkung Goebel, in zfm 2017, 207)

 

Rz. 61

Nicht erstattungsfähig sind die Inkassokosten, wenn der Gläubiger anwaltlich – im Vollstreckungsverfahren – vertreten wird (OLG Dresden, DGVZ 1994, 167; LG Wiesbaden, JurBüro 1989, 652; AG Paderborn, JurBüro 1985, 1896) sowie nicht titulierte Kontoführungsgebühren eines Inkassobüros (AG Fürth, DGVZ 2008, 47). Hat zunächst ein Inkassounternehmen einen Gerichtsvollzieherauftrag zur Durchführung des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erteilt und ist der Schuldner im anberaumten Termin nicht erschienen, so dass durch einen Rechtsanwalt Haftbefehlsantrag gestellt werden muss, stellen die Kosten für den Haftbefehlsantrag keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dar und fallen dementsprechend nicht dem Schuldner zur Last. Denn durch die Einschaltung eines Inkassobüros dürfen dem Schuldner keine höheren Kosten entstehen als bei Beitreibung der Forderungen durch einen Rechtsanwalt (DGVZ 2008, 107). Die formularmäßige Verpflichtung zur Zahlung einer "Inkassovergütung" bei Abschluss eines Teilzahlungsvergleiches zur Abwendung der Zwangsvollstreckung kann wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sein. In diesem Fall kommt eine Beitreibung der fraglichen Vergütung nach § 788 ZPO nicht in Betracht (LG Kassel, JurBüro 2007, 270). Als erstattungsfähige Kosten der Zwangsvollstreckung können die Kosten für den Außendienst jedoch nur dann angesehen werden, wenn die Entscheidung zur Beauftragung des Außendienstes einzelfallbezogen erfolgte und es in dem konkreten Fall nachvollziehbare Anhaltspunkte für einen erfolgversprechenden Einsatz des Außendienstes gab (AG Neubrandenburg, DGVZ 2017, 153; AG Herzberg, DGVZ 2017, 152).

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