Rz. 84

Durch Art. 7 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9.12.2004 (BGBl. I 2004, S. 3214 ff.) wurde eine Nr. 6 in Abs. 1 des § 197 BGB angefügt. Diese Nr. 6 bestimmt, dass Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung in 30 Jahren verjähren. Die Verjährung des Ersatzanspruchs für die Vollstreckungskosten, welche nicht festgesetzt sind, war zuvor nicht gesetzlich geregelt. Nachdem die Literatur die Auffassung vertreten hatte, dass die Ansprüche nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO von der (neuen) kurzen regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB erfasst würden (vgl. die Vorauflage), sah sich der Gesetzgeber veranlasst, diese Rechtslage gesetzlich durch die Einfügung des Nr. 6 in § 197 Abs. 1 BGB klarzustellen. Als Grund für die Klarstellung wurde angeführt, dass durch die notwendige Titulierung bzw. regelmäßige Vollstreckungsversuche zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung Kosten entstehen würden, die § 788 ZPO eigentlich im Interesse der Beteiligten vermeiden wolle. Aufgrund ihres Standorts als selbständige Nr. 6 in § 197 Abs. 1 BGB gilt die Bestimmung nicht nur für die Kosten der Zwangsvollstreckung aus rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB), sondern – entsprechend der Reichweite des § 788 ZPO – unabhängig von der Art der zu vollstreckenden Titel (vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BGB; BR-Drs. 436/04 S. 31 f.). Die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der Vollstreckungskosten nach § 197 Abs. 1 Nr. 3-6 BGB beginnt gem. § 201 BGB mit der Rechtskraft der Entscheidung, nicht jedoch vor Entstehung des Anspruchs. Das macht die Ermittlung des Verjährungsbeginns jedoch gerade im Falle des § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB schwierig. Da diese Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO – soweit sie notwendig waren – regelmäßig auch ohne formellen Kostenfestsetzungsbeschluss unmittelbar mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch (auch wenn dies kein Geldanspruch ist) beigetrieben werden können, passt keiner der in § 201 S. 1 BGB genannten Zeitpunkte (Rechtskraft, Errichtung oder Feststellung im Insolvenzverfahren) auf die konkrete Situation des Vollstreckungsgläubigers. Denn mit der Rechtskraft der vollstreckbaren Entscheidung bzw. der Errichtung des vollstreckbaren Titels sind die Kosten der Zwangsvollstreckung noch nicht entstanden, weshalb keiner der in § 201 Satz 1 BGB genannten Zeitpunkte in Betracht kommen kann. Es muss daher auf die Entstehung des Anspruchs abgestellt werden. Das kann der Zeitpunkt des Kostenansatzes des Vollstreckungsorgans oder der Zeitpunkt der kostenverursachenden Vollstreckungshandlung sein (Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. § 201 Rn. 9). Auf die formelle Rechtskraft der zugrundeliegenden Entscheidung dürfte nicht abzustellen sein (so aber Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 201 Rn. 2).

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