Rz. 47

Die Kosten der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund einer einstweiligen Verfügung sind Kosten ihres Vollzugs und damit als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig (OLG München, NJW-RR 1999, 79; KG, Rpfleger 1991, 433;). Es wird darauf abgestellt, ob die Eintragung unmittelbar der Zwangsvollstreckung dient. Ist dies der Fall, dann kommt eine Erstattung in Betracht (s. o. und auch OLG Düsseldorf, MDR 1985, 770; a. A. OLG Köln, JurBüro 1987, 763; OLG München, JurBüro 1987, 763). Die Kosten der im Parteibetrieb erfolgten Zustellung einer einstweiligen Verfügung, die auf die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gerichtet ist, gehören zu den Vollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 1 Satz 2 ZPO und können daher nur durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt werden (OLG Celle, NJW-RR 2009, 575).

 

Rz. 48

Ist dies nicht der Fall, wie bei Kosten, die auch bei einer Erfüllung durch den Schuldner entstanden und vom Gläubiger zu tragen gewesen wären (§ 897 BGB), dann wird eine Erstattung abgelehnt. Ebenso bei Eintragung aus Urteil (§§ 894, 895 BGB).

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