Rz. 16

Nach Abs. 2, 1. Alt. ist die deutsche internationale Zuständigkeit begründet, wenn der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz in der BRD hat. Soweit der Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners im Ausland liegt, ist die zuständigkeitserweiternde Vorschrift des Abs. 2, 2. Alt. anzuwenden. Danach ist die internationale Zuständigkeit auch dann begründet, wenn der Drittschuldner nach der in Bezug genommenen Vorschrift des § 23 Satz 2, 1. Alt. seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat, wenn mithin die Forderung im Inland "belegen" ist (OLG Zweibrücken, IPRax 2001, 456; allg. zum Problem der Belegenheit von Rechten und der Forderungspfändung im internationalen Verkehr: Wengler in Festschrift der Juristischen Fakultät der Freien Universität Berlin zum 41. Deutschen Juristentag in Berlin, 1955, 285, 328). Die Vorschrift des § 23 Satz 2 dient deshalb der Zuständigkeitserweiterung für die deutsche Gerichtsbarkeit (BAG, InVo 1996, 327 = MDR 1997, 71). Daher ist die deutsche internationale Zuständigkeit auch dann gegeben, wenn der Drittschuldner seinen Sitz im Ausland, der Vollstreckungsschuldner hingegen seinen Sitz im Inland hat.

 

Rz. 17

Eine Prüfung der internationalen Zuständigkeit kann noch im Beschwerdeverfahren erfolgen (OLGR, Köln 2004, 109). Eine ausländische Lohnpfändung wirkt nicht gegen ein inländisches Arbeitsverhältnis (BAG, MDR 1997, 71).

 

Rz. 18

Bei Soldaten gilt: ein Berufssoldat hat nach § 9 Abs. 1 BGB seinen Wohnsitz grds. an seinem Standort. Dies gilt gem. § 9 Abs. 2 BGB nicht für Wehrpflichtige. Dessen bisheriger allgemeiner Wohnsitz bleibt mithin auch während des Wehrdienstes maßgeblich.

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