Rz. 8

In der Einzel-Zwangsvollstreckung können auch künftige sowie aufschiebend bedingte oder befristete Forderungen gepfändet werden, sofern ihr Rechtsgrund und der Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung bestimmt sind (BGH, Vollstreckung effektiv 2003, 130 = ZVI 2003, 110 = WM 2003, 548 = ZInsO 2003, 330 = MDR 2003, 525 = NJW 2003, 1457 = Rpfleger 2003, 305 = KKZ 2003, 121 = FamRZ 2003, 1010 = DGVZ 2003, 118 = JurBüro 2003, 438). Es gelten jedoch strengere Voraussetzungen, als sie für die Abtretung derartiger Forderung gelten (MünchKomm/ZPO-Schmid, § 829 Rn. 10). Die staatlichen Vollstreckungsorgane sollen nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden und auch eine Belästigung potentieller Drittschuldner ist zu vermeiden. Deshalb müssen zukünftige Forderungen bestimmt genug bezeichnet oder hinreichend bestimmbar sein, d. h. es muss schon eine Rechtsbeziehung zw. Schuldner und Drittschuldner bestehen, aus der die zukünftige Forderung nach ihrem Inhalt und nach der Person des Drittschuldner bestimmt werden kann (vgl. z. B. BGH, NJW 1981, 1611 = WM 1981, 542 = DB 1981, 1324 = ZIP 1981, 591 = BB 1981, 1051 = Rpfleger 1981, 290 = MDR 1981, 730 = JurBüro 1981, 1326; BGH, NJW 1982, 2193 = WM 1982, 816 = DB 1982, 1714 = ZIP 1982, 932 = MDR 1982, 904 = BGHZ 84, 371; OLG Oldenburg, NJW-RR 1992, 512; zu zukünftigen Rentenansprüchen: vgl. BGH, Vollstreckung effektiv 2003, 130 = ZVI 2003, 110 = WM 2003, 548 = ZInsO 2003, 330 = MDR 2003, 525 = NJW 2003, 1457 = Rpfleger 2003, 305 = KKZ 2003, 121 = FamRZ 2003, 1010 = DGVZ 2003, 118 = JurBüro 2003, 438). Aus dem Pfändungsbeschluss muss sich die Pfändung (auch) zukünftiger Forderung ausdrücklich ergeben. Insofern hat eine schlüssige Darlegung durch den Gläubiger zu erfolgen (OLG Köln, OLGZ 1987 206 = WM 1986, 1421).

 

Rz. 9

Pfändbar ist eine Geldforderung bereits vor der Fälligkeit, wenn sie von einer Gegenleistung abhängig ist oder ein Zurückbehaltungsrecht besteht und wenn sie unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung steht oder unter einer Zeitbestimmung § 163 BGB geschuldet ist (BGH, NJW 1970, 241 = BGHZ 53, 29 = WM 1969, 1417). Neben künftigen Lohn- und Gehaltsforderungen sind z. B. die nachfolgenden künftigen Forderungen grundsätzlich als pfändbar anerkannt: künftige Miet-, Pacht- oder Erbbauansprüche, der Anspruch auf die Auszahlung künftiger Aktivsalden aus einem Giro- und Bankkontokorrentvertrag, der Anspruch auf künftige Versicherungsleistungen auch vor Eintritt des Versicherungsfalls, der künftig mögliche Anspruch auf Kostenerstattung ab Einreichung der Klage, der dem Schuldner möglicherweise verbleibende Erlösüberschuss bei einer Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher oder auch einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks ab Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens sowie der Anspruch eines Gesellschafters auf Auszahlung des Gewinnanteils für die kommenden Geschäftsjahre. Auch der den Tarifkunden gegenüber den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zustehenden Rückerstattungsansprüche aus § 25 AVBEltV unterliegen als zukünftige Forderungen der Pfändung (LG Koblenz, Rpfleger 2000, 339 = InVo 2000, 318).

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