Rz. 10

Die gerichtliche Durchsetzbarkeit einer Forderung ist nicht Voraussetzung dafür, dass die Forderung pfändbar ist. Deshalb sind auch Naturalobligationen, soweit sie auf Geld gerichtet sind (wie etwa der Anspruch auf Ehemäklerlohn und Ansprüche aus Spiel und Wette), pfändbare Geldforderungen im Sinne der §§ 829 ff. ZPO (Stöber, Forderungspfändung, Rn. 36). Schließlich ist nicht von der Hand zu weisen, dass der (Dritt-)Schuldner derartige Forderungen freiwillig erfüllt, weshalb es auch nicht an dem Rechtsschutzbedürfnis des Pfändenden fehlt.

 

Rz. 11

Ihre Pfändung hat zur Folge, dass der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner, nach Überweisung aber an den Gläubiger leisten darf. Der Gläubiger allerdings kann die Erfüllung nicht erzwingen. Leistet der Drittschuldner an den Gläubiger, dann ist der Erwerb der Forderung nicht rechtsgrundlos. Gleiches gilt auch für verjährte Ansprüche; und zwar auch dann, wenn sich der Schuldner bereits auf die Verjährung berufen hat.

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