Rz. 12

Der Pfändung steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Forderung ihren Rechtsgrund im öffentlichen Recht hat (Stöber, Forderungspfändung, Rn. 22), z. B. als Steuererstattungsanspruch, als Anspruch auf Sozialleistungen, als Anspruch auf Entschädigung aus Enteignung usw. Insoweit kommt es allerdings darauf an, ob die jeweiligen öffentlich-rechtlichen Sondergesetze die Forderung im Einzelfall im Hinblick auf die besondere Zweckrichtung der Leistung nicht für ausnahmsweise generell oder teilweise unpfändbar erklären. Zu beachten sind hierbei insbesondere § 46 Abs. 6 AO bezüglich der Pfändung von Steuererstattungsansprüchen, der § 54 SGB I bezüglich derjenigen von Sozialleistungen sowie § 14 BEG zur Pfändung von Entschädigungsansprüchen nach dem BEG.

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