Rz. 69
Der vom Vollstreckungsgericht erlassene Beschluss ist dem Antrag stellenden Gläubiger formlos mitzuteilen (§ 329 Abs. 2 ZPO), wenn dem Antrag in vollem Umfange stattgegeben wird; er ist ihm dann förmlich zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird (§ 329 Abs. 3 ZPO).
Rz. 70
Die Pfändung einer Forderung ist mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 829 Abs. 3 ZPO). Die Zustellung an den Drittschuldner ist regelmäßig vor der Zustellung an den Schuldner durchzuführen, wenn nicht der Auftraggeber ausdrücklich etwas anderes verlangt. Diese Zustellung ist zu beschleunigen (§ 121 Abs. 1 GVGA).
Die Zustellung an den Drittschuldner erfolgt im Parteibetrieb (durch den Gerichtsvollzieher nach den §§ 191 ff. ZPO; LG Saarbrücken, Rpfleger 2019, 14), nicht von Amts wegen. Der Gläubiger kann allerdings – schon im Pfändungsantrag – die Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts um Vermittlung der Zustellung ersuchen. Diese schaltet dann – anstelle des Gläubigers – den Gerichtsvollzieher ein (§ 192 Abs. 3 ZPO). Hinsichtlich der Durchführung der Zustellung gelten die allgemeinen Regeln. Eine Ersatzzustellung ist möglich (LG Siegen, JurBüro 1995, 161; Noack, DGVZ 1981, 33); auch an den Schuldner für den Drittschuldner (str. LG Bonn, DGVZ 1998, 12; a. A. OLG Celle, InVo 2002, 468 = DGVZ 2003, 8). Die öffentliche Zustellung an den Drittschuldner ist zulässig, da dieser "Person" i. S. v. § 185 ZPO ist (Zöller/Herget, § 829 Rn. 14). Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für einen Drittschuldner zwecks Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an diesen ist unzulässig, da diese lediglich dem Interesse des Gläubigers dient (OLG Zweibrücken, MDR 1987, 586 = Rpfleger 1987, 201 = FamRZ 1987, 523).
Rz. 71
Es darf auch immer nur an den im Pfändungsbeschluss konkret bezeichneten Drittschuldner zugestellt werden, nicht etwa an dessen "Nachfolger" (z. B. an den neuen Arbeitgeber des Schuldners). Wer als Drittschuldner gemeint ist, muss immer ausreichend erkennbar sein. Was noch genügt und bei verständiger Auslegung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erkennen lässt, ist nicht immer einfach zu bestimmen und muss der Einzelfallentscheidung vorbehalten bleiben. Eine Auslegung ist möglich. Ist z. B. die Firma des Drittschuldners so bezeichnet, dass der Drittschuldner im Wege der Auslegung bestimmt werden kann, ist an diesen zuzustellen, ohne dass es einer genauen Bezeichnung des Inhabers bedarf (LG Leipzig, DGVZ 1998, 91; vgl. auch Stöber, Rn. 517 bis 521). Die dem Drittschuldner zuzustellende Ausfertigung muss ungekürzt sein. Bei mehreren Drittschuldnern (z. B. Erbengemeinschaft) ist der Pfändungsbeschluss jedem einzelnen zuzustellen. Wirksam wird die Pfändung in diesen Fällen erst mit der Zustellung an den letzten Drittschuldner (vgl. auch Rz. 74).
Rz. 72
Die Zustellung ist zu beschleunigen (§ 121 Abs. 1 Satz 3 GVGA); in der Zustellungsurkunde ist der Zeitpunkt der Zustellung nach Stunde und Minute anzugeben. Bei Zustellung durch die Post ist nach § 26 GVGA zu verfahren. Ist der Gerichtsvollzieher mit der Zustellung mehrerer Pfändungsbeschlüsse an denselben Drittschuldner beauftragt, so stellt er sie alle in dem gleichen Zeitpunkt zu und vermerkt in den einzelnen Zustellungsurkunden, welche Beschlüsse er gleichzeitig zugestellt hat. Lässt ein Gläubiger eine Forderung pfänden, die dem Schuldner gegen ihn selbst zusteht, so ist der Pfändungsbeschluss dem Gläubiger wie einem Drittschuldner zuzustellen (§ 121 Abs. 1 Satz 6 GVGA).
Rz. 73
Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden (z. B. bei Pfändung von Urheber- und Patentrechten), so ist die Pfändung mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner erfolgt (§ 857 ZPO; § 121 Abs. 3 Satz 5 GVGA).
Wird neben dem Pfändungsbeschluss ein besonderer Überweisungsbeschluss erlassen, so ist dieser ebenfalls dem Drittschuldner und sodann unter entsprechender Anwendung der Vorschriften § 121 Abs. 4 GVGA dem Schuldner zuzustellen (§ 835 Abs. 3 ZPO).
Hat der Gerichtsvollzieher die Zustellung im Fall des § 121 Abs. 1 GVGA durch die Post bewirken lassen, so überprüft er die Zustellungsurkunde an den Drittschuldner nach ihrem Eingang und achtet darauf, ob die Zustellung richtig durchgeführt und mit genauer Zeitangabe beurkundet ist. Ist die Zustellung durch die Post fehlerhaft, so stellt er umgehend erneut zu. Sofern es die Umstände erfordern, wählt er dabei die persönliche Zustellung (§ 121 Abs. 5 GVGA).
Rz. 74
Steht auf der Drittschuldnerseite eine Gesamthandsgemeinschaft, muss der Pfändungsbeschluss jedem Gesamthandschuldner mitgeteilt werden; die Pfändung wird auch hier erst mit der letzten Zustellung wirksam (BGH, NJW 1998, 2904 = WM 1998, 1533 = ZIP 1998, 1291 = DB 1998, 1657 = MDR 1998, 1049 = Rpfleger 1998, 435 = DGVZ 1998, 154 = KKZ 1999, 64 = ZAP EN-Nr. 555/98 = ZInsO 1998, 287 = JurBüro 1998, 669). Handelt es sich bei der Gesamthandsgemeinschaft um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kann die Pfändu...