Rz. 107
Die Pfändung umfasst die Forderung in ihrem tatsächlichen Bestand zum Zeitpunkt der Zustellung des Arrestatoriums (vgl. Rz. 58 f.) an den Drittschuldner.
Rz. 108
Ein im Streit zwischen Schuldner und Drittschuldner ergehendes Urteil wirkt gem. § 325 ZPO grds. auch für und gegen den Gläubiger, der die streitige Forderung nach Rechtshängigkeit des Rechtsstreits gepfändet hat; der Pfändungsgläubiger ist insoweit Rechtsnachfolger des Schuldners und muss das Ergebnis des Streits um die Forderung gegen sich gelten lassen (vgl. BGHZ 86, 337 = WM 1983, 217 = Rpfleger 1983, 118 = ZIP 1983, 362 = NJW 1983, 886 = MDR 1983, 486 = JurBüro 1983, 543; RGZ 84, 286; OLG München, Beschluss v. 17.12.2008, 31 Wx 80/08, 31 Wx 080/08 – juris).
Rz. 109
Von dieser Rechtskrafterstreckung ist auch ein Anerkenntnisurteil nicht von vornherein ausgenommen, sofern es nicht auf kollusivem Zusammenwirken zwischen Schuldner und Drittschuldner beruht (vgl. RGZ 145, 328, 335; BGH, NJW 1989, 39 = WM 1988, 1460 = MDR 1988, 1053 = KTS 1988, 830 = AnwBl 1988, 649). Denn dem Drittschuldner, der zu der Überzeugung gelangt, den Rechtsstreit um das Bestehen der Forderung nicht gewinnen zu können, wird durch die zwischenzeitlich erfolgte Pfändung nicht das Recht genommen, die kostengünstige Variante der Beendigung des Rechtsstreits durch Anerkenntnis zu wählen. § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO steht nicht entgegen, es sei denn, der Drittschuldner würde fälschlich den Klageanspruch des Schuldners auf Zahlung an sich – statt auf Zahlung an den Pfändungsgläubiger – anerkennen. Ein derartiges Anerkenntnisurteil müsste der Pfändungsgläubiger ebenso wenig gegen sich gelten lassen wie ein die Klage abweisendes Urteil, das nur deshalb ergangen ist, weil der auf Zahlung an sich klagende Schuldner die nach der Pfändung notwendig gewordene Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an den Pfändungsgläubiger versäumt hat (OLG München, Beschluss v. 17.12.2008, 31 Wx 80/08, 31 Wx 080/08 m. w. N. – Juris). Dies gilt auch in dem umgekehrten Fall der negativen Feststellungsklage, in dem sich das Anerkenntnis allerdings zum Nachteil des Pfändungsgläubigers auswirkt. Auch in diesem Fall stellt das vom Drittschuldner erklärte Anerkenntnis – als einseitige Prozesshandlung – weder eine verbotene Verfügung des Schuldners dar, die dem Pfändungsgläubiger ggü. unwirksam wäre (§ 829 Abs. 1 Satz 2, §§ 135, 136 BGB), noch eine dem Drittschuldner verbotene Zahlung an den Schuldner (§ 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch bei dieser Konstellation tritt deshalb, vom Ausnahmefall des kollusiven Zusammenwirkens zwischen Schuldner und Drittschuldner abgesehen, Rechtskrafterstreckung auf den Pfändungsgläubiger ein. Dass insoweit kein auf einer gerichtlichen Prüfung der materiellen Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs beruhendes streitiges Endurteil vorliegt, hat der Pfändungsgläubiger hinzunehmen. Denn die Prozessparteien des Rechtsstreits sind nicht gehalten, allein mit Rücksicht auf die während der Rechtshängigkeit erfolgte Pfändung des streitbefangenen Anspruchs den Rechtsstreit in jedem Fall – entgegen ihrer Überzeugung – streitig zu Ende zu führen oder gar den Weg durch die Instanzen zu gehen (vgl. BGH, NJW 1989, 39 = WM 1988, 1460 = MDR 1988, 1053 = KTS 1988, 830 = AnwBl 1988, 649; OLG München, Beschluss v. 17.12.2008, 31 Wx 80/08, 31 Wx 080/08 m. w. N. – Juris). Deshalb begegnet auch ein Rechtsmittelverzicht, grds. keinen Bedenken (vgl. BGH, NJW 1989, 39 = WM 1988, 1460 = MDR 1988, 1053 = KTS 1988, 830 = AnwBl 1988, 649). I.Ü. kann der Pfändungsgläubiger durch die ihm zu Gebote stehende Möglichkeit der Nebenintervention (§§ 66, 265, 325 ZPO) im Prozess der Hauptparteien mitwirken und so i. R. d. gesetzlichen Bestimmungen auf den Prozessverlauf Einfluss nehmen.
Rz. 110
Die Pfändung einer künftigen sowie aufschiebend bedingten oder befristeten Forderung ist möglich, sofern ihr Rechtsgrund und der Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung bestimmt sind (BGH, Vollstreckung effektiv 2003, 130; LG Itzehoe, NJW-RR 1987, 819).
Rz. 111
Mit einem Pfändungsbeschluss über den "Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Schadensersatz wg. Nichterfüllung" eines notariellen Kaufvertrags wird nicht der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung des Kaufpreises aus diesem Vertrag erfasst (BGH, Rpfleger 2000, 221 = WM 2000, 489 = NJW 2000, 1268 = MDR 2000, 476 = DB 2000, 1119; LG Heilbronn, JurBüro 2002, 268 m. w. N.).
Rz. 112
Sind mehrere Forderungen des Schuldners zugunsten eines Gläubigers bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld gepfändet worden, so erfasst die Pfändung jede der gepfändeten Forderungen bis zur Höhe der Schuld.
Rz. 113
Der Gläubiger braucht auch bei der Teilpfändung ebenso wenig die Schuld auf die gepfändete Forderung zu verteilen, wie in dem Fall, dass er für seinen Anspruch mehrere, diesen insgesamt übersteigende Forderung des Schuldners in voller Höhe gepfändet hat (BGH, NJW 1975, 738 = WM 1975, 194). Insofern gilt, dass wenn der Pfändungsbeschluss keine Bes...