Rz. 121

Nachfolgend sollen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Probleme bei der Pfändung von Geldforderungen aufgezeigt werden. Aus Raumgründen kann diese Aufstellung nicht vollständig sein (weiterführende Hinweise können der jeweils angegebenen Aufsatzliteratur entnommen werden).

9.1 Anwaltsgebühren sowie die Anwaltsvergütung aus Bundes- oder Landeskasse

 

Rz. 122

Gebührenforderungen von Rechtsanwälten unterliegen grundsätzlich der Pfändung. Die in § 49b Abs. 4 BRAO normierte Einschränkung der Abtretung solcher Forderungen führt nicht zu einer Unübertragbarkeit im Sinne von § 851 Abs. 1 ZPO (BFH, NJW 2005, 1308 = ZSteu 2005, R285 = BB 2005, 814 = FamRZ 2005, 980 = Information StW 2005, 481 = InVo 2005, 317 = AGS 2005, 362 = NJW-Spezial 2005, 240 = Vollstreckung effektiv 2005, 94).

 

Rz. 123

Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse aus Prozesskostenhilfe (§ 121 ZPO), nach § 11a ArbGG oder des den entsprechenden Bestimmungen anderer Verfahrensgesetze nach beigeordneten Rechtsanwalts und des Pflichtverteidigers sowie die Vergütung im Rahmen der Beratungshilfe ist als Geldforderung pfändbar (Stöber, Rn. 73). Drittschuldner ist die nach den einschlägigen Bundes- oder Landesvorschriften zur Vertretung des Fiskus eingesetzte Behörde. Die Pfändung ist nur zulässig nach Beiordnung oder Gewährung von Beratungshilfe. Der Pfändungsgläubiger kann den Antrag auf Festsetzung und Erstattung der Vergütung stellen (§ 55 Abs. 4 RVG) und auch Rechtsmittel einlegen. Zur bestimmten Bezeichnung der gepfändeten Forderung reicht es regelmäßig aus, wenn auf eine bereits erfolgte Beiordnung und die Zahlungsanweisung durch ein bestimmtes Gericht abgestellt wird. Die Angabe eines bestimmten Verfahrens (mit Aktenzeichen) ist nicht zwingend erforderlich (LG Nürnberg-Fürth, Rpfleger 1998, 118 m. Anm. Zimmermann).

9.2 Anwartschaftsrecht

 

Rz. 124

Das Anwartschaftsrecht stellt ein Vermögensrecht des Schuldners dar. Somit kann ein Zugriff i. R. d. Zwangsvollstreckung erfolgen. Erforderlich ist eine Doppelpfändung (BGH, NJW 1954, 1325 = LM Nr. 2 zu § 857 ZPO): Der Gläubiger muss das Anwartschaftsrecht im Wege der Forderungspfändung nach §§ 857, 829 ZPO durch Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner (Vorbehaltsverkäufer oder Kreditgeber/Sicherungsnehmer) pfänden und die Sache selbst im Wege der Mobiliarvollstreckung (§§ 808ff. ZPO) durch den Gerichtsvollzieher pfänden lassen. Letzteres ist entscheidend für den Rang der Pfändung (a. A. Goebel, Vollstreckung effektiv 2001, 143 m. w. N). Die Forderungspfändung bewirkt, dass der Drittschuldner aufgrund der Pfändung die Drittwiderspruchsklage nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Die Sachpfändung dient dann nur noch der Sicherstellung des Anwartschaftsrechts (Goebel, Vollstreckung effektiv 2001, 143). Sie beeinträchtigt damit das Eigentum des Drittschuldners nicht. Durch die Pfändung des Anwartschaftsrechts verliert der Schuldner das Recht, gem. § 267 Abs. 2 BGB der Zahlung von Raten durch den Gläubiger zu widersprechen. Er kann daher den Bedingungseintritt nicht verhindern. Der Vorbehaltskäufer oder Kreditgeber (als Gläubiger nach § 267 BGB) kann die Leistung des Gläubiger nicht ablehnen. Der Drittschuldner ist darüber hinaus nach § 840 ZPO zur Angabe des Restkaufpreises bzw. der Restschuld verpflichtet. Dies ist für eine mögliche Pfandverwertung wichtig (Goebel, Vollstreckung effektiv 2001, 143). Da es zweifelhaft ist, ob der Vorbehaltsverkäufer oder -käufer (bzw. Sicherungsgeber oder -nehmer) Drittschuldner ist (s. BGH, NJW 1968, 49 =  VersR 1967, 1180), sollte der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sicherheitshalber beiden zugestellt werden. Wenn der Verkäufer oder ein Dritter die Sache besitzt und die Herausgabe verweigert, lässt sich die Sachpfändung nur mit dessen Einverständnis als Gewahrsamsinhaber durchführen (§ 809 ZPO). Um diesen Widerstand zu überwinden, empfiehlt sich zugleich mit Pfändung des Anwartschaftsrechts den Herausgabeanspruch des Schuldners mit zu pfänden (§ 846 ZPO). Die Herausgabe darf nur noch an den Gläubiger erfolgen (Goebel, Vollstreckung effektiv 2001, 143).

9.3 Automatenaufstellvertrag

 

Rz. 125

Beim Automatenaufstellvertrag gestattet eine Partei (z. B. ein Gastwirt) dem Aufsteller die Aufstellung eines oder mehrerer Automaten. Die rechtliche Einordnung des gesetzl. nicht geregelten Vertrags ist umstritten. Sie hängt im Wesentlichen von der Vertragsgestaltung im Einzelfall ab und hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vollstreckung. Stellt der Vertragspartner des Aufstellers nur die Aufstellfläche zur Verfügung, liegt ein Mietvertrag vor. Dies ist bei der entgeltlichen Überlassung von Räumen für den Betrieb einer Spielhalle oder der Außenfläche für die Anbringung eines Automaten der Fall. Oft verpflichtet sich der Vertragspartner des Aufstellers auch zur Wartung und zum Nachfüllen der Automaten, während die Gegenleistung des Aufstellers in der Beteiligung des Vertragspartners am Gewinn besteht. Hier ist Miete nur von untergeordneter Bedeutung (BGHZ 47, 202 = WM 1967, 754). Je nach konkreter Ausgestaltung kann ein Gesellschaf...

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