9.10.3.1 Elterngeld- und Betreuungsgeld, Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder (§ 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I)

 

Rz. 187a

Hierzu zählt auch bis zu einer bestimmten Höhe das Eltern- bzw. Betreuungsgeldgeld (§§ 2, 4a–d BEEG; vgl. Rz 191 ff.). Gem. § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I sind solche Leistungen bis zur Höhe der nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Beträge unpfändbar. Dies sind nach § 10 Abs. 1, 2 BEEG grds. 300 EUR. Bei Mehrlingsgeburten erhöhen sich die Beträge um jeweils 300 EUR (§ 10 Abs. 4 BEEG). 20 Die den Sockelbetrag von 300 EUR übersteigenden Beträge unterliegen damit voll der Pfän-dung. Dies ist aber nur für Gläubiger interessant, wenn der pfändbare Betrag die Pfändungs-grenzen nach § 850c ZPO überschreitet. In diesem Zusammenhang spielt es eine wichtige Rol-le, dass auch Teilzeitbeschäftigte bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden einen Anspruch auf Elterngeld besitzen (§ 1 Abs. 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes). Insofern können Gläubiger gemäß § 850e Nr. 2a ZPO eine Addition beider Leistungen vornehmen.

9.10.3.2 Mutterschaftsgeld (§ 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I)

 

Rz. 187b

Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) mit Lohnersatzfunktion (§ 24i SGB V), die während der Schutzfristen der §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG gezahlt wird. Die Höchstgrenze für eine Unpfändbarkeit bildet die Höhe des Elterngeldes nach § 2 BEEG i. R.d. anrechnungsfreien Beträge nach § 10 BEEG, somit grds. 300 EUR monatlich. Rührt das Mutterschaftsgeld dagegen aus einer nach § 15 Abs. 4 BEEG zu-lässigen Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, findet eine derartige Anrechnung nicht statt. Das Mutterschaftsgeld tritt in diesen Fällen neben das (nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 SGB I unpfändbare) Erziehungsgeld bzw. Elterngeld. Es hat daher Lohnersatzfunktion, sodass es hier zur Sicherung der Zweckbestimmung der Leistung eines besonderen Pfändungsschutzes nicht bedarf (Schlegel/Voelzke/Pflüger, jurisPK-SGB I, § 54 SGB I Rn 66).

9.10.3.3 Wohngeld (§ 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I)

 

Rz. 187c

Wohngeld gehört nach § 26 SGB I zu den Sozialleistungen i. S. d. § 11 SGB I und ist zweckgebunden. Es ist unpfändbar, soweit die Pfändung nicht wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 WoGG sind. Zweck der Regelung ist es, auszuschließen, dass Gläubiger, die mit dem Wohnraum des Wohngeldempfängers (Schuldner) in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, auf das Wohngeld i. R.d. Pfändung zugreifen können (BT-Drucks. 15/1516S. 68). Andernfalls würde der Zweck des Wohngeldes – die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG) – verhindert werden, weil das Wohngeld dann nicht mehr zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet werden kann.

Um allerdings den berechtigten Interessen des Vermieters (beim Mietzuschuss) und des Darlehensgebers (beim Lastenzuschuss) Rechnung zu tragen, ihre Ansprüche im Wege der Pfändung durchzusetzen, ist einschränkend geregelt, dass die Pfändung zulässig ist wegen solcher Ansprüche, die Gegenstand §§ 9, 10 WoGG sind. Damit soll bewirkt werden, dass Ansprüche im Zusammenhang mit der Miete oder Belastung, d. h. Ansprüche des Vermieters oder Darlehensgebers, weiterhin zur Pfändung berechtigen.

 

Rz. 187d

Im Anwendungsbereich des § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I stellt sich die Frage, ob bei der Wohngeldpfändung nur der derzeitige aktuelle Vermieter oder auch ehemalige Vermieter mit Ansprüchen aus §§ 9, 10 WoGG gemeint ist. Bis zum 31.12.2004 waren Ansprüche auf Wohngeld für sämtliche Gläubiger pfändbar. Erst im Rahmen der am 1.1.2005 in Kraft getretenen Hartz IV-Gesetze wurde das Wohngeld nur für die in § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I genannten Personen für pfändbar erklärt. Zweck der Novellierung war es, auszuschließen, dass Gläubiger, die mit dem Wohnraum des Wohngeldempfängers (Schuldner) in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, auf das Wohngeld im Rahmen der Pfändung zugreifen können (BT-Drucks. 15/1516 S. 68). Denn damit würde der Zweck des Wohngeldes – die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG) – verhindert, weil das Wohngeld dann nicht mehr zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet werden kann. Um allerdings den berechtigten Interessen des Vermieters (beim Mietzuschuss) und des Darlehensgebers (beim Lastenzuschuss) Rechnung zu tragen, ihre Ansprüche im Wege der Pfändung durchzusetzen, sollte einschränkend geregelt werden, dass die Pfändung nicht ausgeschlossen ist wegen solcher Ansprüche, die Gegenstand der §§ 5, 6 WoGG a. F. – jetzt §§ 9, 10 WoGG – sind. Damit soll bewirkt werden, dass Ansprüche im Zusammenhang mit der Miete oder Belastung, das heißt Ansprüche des Vermieters oder Darlehensgebers, weiterhin zur Pfändung berechtigen.  Aus dieser Formulierung ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Vermieter als Gläubiger generell privilegieren wollte. Es ist nicht erkennbar, dass dies nur für den jeweils aktuellen Vermieter der Fall sein sollte. Insofern sind auch ehemalige Vermieter, die Ansprüche im Sinne der §§ 9, 10 WoGG herleiten können, Nutznießer der Regelung. Bewusst sollten nämlich nur "Fremdgläubiger" d. h. solche, die in keins...

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